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Markherr

, m., Markenherr, m.
wer die Herrschaft über eine 1Mark (I 1) innehat, auch dessen Vertreter als Aufseher, Richter
II die Person oder Körperschaft, der die Oberhoheit in einer 1Mark (I 1) zusteht, Markherr 
III die Oberhoheit in einer 1Mark (I 1) als Herrschaftsgewalt