Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markkötter
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Markkote
Markkötter
, m., Markenkötter, m.
Inhaber einer Markkote, der gegenüber den vollberechtigten Markgenossen geringere Rechte an der 1Mark (I 1) besitzt
- J.K. ist ein markekoter, vor seine personn eigenn, aber wief und kindere sein freium 1550 BildwWestf. 21
- Anfang 17. Jh. JbGrafschMark 14 (1901) 121f.
- 1719 Möser,Phant.(Voigt) III 171
- 1756 Strodtmann 113
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- in der mark werden die genossen von mark-koͤttern, brinkliegern, heuerleuten und dergleichen zu gemeinen lasten und ehren nicht kommenden leuten wohl unterschieden1768 Möser,Osnabr.1 305
- dafern sie [neubauer oder brinksitzer] aber markgerechtigkeit erlangt haben[, sind sie] als ganze markkötter anzusetzen1786 SammlVerordnHannov. I 296Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jeder erb- und mark- auch sonst geringer koͤtter und kirchhoͤfer1787 v.Berg,PolR. VI 1 S. 647
- die markkoͤtter sind ... keine urspruͤngliche markgenossen ... heutiges tages haben jedoch in den mehresten marken die markkoͤtter mit den uͤbrigen genossen gleiche rechte, nur nicht zu gleichem antheile, sondern so: daß bald ihrer drey, bald viere ... auf ein volles erbe gerechnet werden1799 Klöntrup,Osnabr. II 319Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die inhaber der viertelerben fuͤhren auch den besondern namen markkoͤtter1803 Gesenius,Meierrecht II 73Faksimile - in Google Books