Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markmeister
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, m.
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I
oberster Beamter einer Markgenossenschaft, der für die ordnungsgemäße Nutzung der 1Mark (I 1) mit allen ordnungspolizeilichen und schiedsrichterlichen Funktionen zuständig ist
- die schöffen ... sollen kiesen zween markmeister, einen in der burkg, den andern in der stadt G., und sollen ... die markher, die dann gegenwärtig sind, zu hauf gehen, und auch zween markmeister wehlen ... die sie dünken der mark nutz ... sein vorzustehen1354 Wetterau/GrW. III 411Faksimile (ca. 263 KB)
- ist die bestellung, das man alle zwei jahr einen markmeister zu L. soll habn und zu R. ein ein jahr2. Hälfte 15. Jh. Wetterau/GrW. V 275Faksimile (ca. 301 KB)
- 15. Jh. Wetterau/GrW. III 307
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- sollen von einem ieden ... ort ... zwen markmeister ernant ... werden1580 Oberelsass/GrW. III 361Faksimile (ca. 252 KB)
- 1663 Wetterau/GrW. III 277
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- sollen vier markmeister bestellet werden, die ... denen besichtigungen undt benöthigten markungen beywoh[n]en, steine heben und neue einsetzen1698 ErmreuthGemO. p. 87
- 1740 Cramer,Neb. III 139
- sollen marckmeistere, schaͤffen und foͤrster ... zusammen kommen, und von denen marckmeistern die fuͤrgegangene frevel ... annotirt werden1742 Moser,ForstArch. II 236Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
im städtischen Bereich Mitglied des Rats, das für Sicherheit und Ordnung im Gemeinwesen zuständig ist
vgl.
Marktmeister
- her Ghert van Bremen unde her Hinric de Rode de waren marckmestere1298 LübChr. II 302
- der stadt amptlüde ... alse margmeister, zcolner, wachmeister, burmeister, der beckermeister1. Hälfte 15. Jh. Größler,Eisleben 56Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1776 v.Berg,PolR. VI 2 S. 662
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III
Aufsichtsbeamter im Warenhandel
zu
2Mark (III)
- ein jeder marckmeister seiner hohen marckherrschafft ... den gewoͤhnlichen leiblichen eyd ... abzulegen [hat]1742 Moser,ForstArch. II 237Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muͤssen ... alle kaufmannsguͤter ... mit markzeichen versehen werden, als welches ... sowol von jedem meister, als von den geschwohrnen accisewaarenbeschauern, mark- und zeichenmeistern geschehen muß, und ohne welche sie nicht verkauft werden duͤrfen1785 Fischer,KamPolR. III 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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