Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markrain

Markrain

, m.

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Grenzstreifen
  • 1502 QFürstentBayreuth I 178
  • 1582/93 Strnadt,Grenzbeschr. 361
  • sein vier freisassen vorhanden -- alß der marchstain, marchrain, marchpämb und die marchgrueben --, die soll niemand fräfln
    um 1600 Innviertel/ÖW. XV 80
  • auf die gewoͤhnlichen kuͤhrtage soll die gemeinde ... die brachfelder, marck- und feld-reine ... besichtigen
    17. Jh. Hayme 1125
  • sollen richter und schoͤppen darauf sehen, daß kein nachbar dem andern nichts abpfluͤge, und sonderlich auf die marck-reine, daß dieselben nicht geschwaͤchet werden, ... achtung haben
    1712 Klingner I 247
unter Ausschluss der Schreibform(en):