Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): markscheiden

markscheiden

, Verb, auch substantivierter Infinitiv

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I im Bergrecht: Schächte, Gänge, Grubenfelder für ihre rechtlichen Zuordnung vermessen
  • soll sich ... vff ... vnserm berckwerck, niemandt marckscheidens vnderstehen, er sey dan von vnserm haubtman und berckmaister zugelassen
    1521 Lori,BairBergr. 178
  • gemerscheit ... ist, das man ein ort, erbstuffenn, oder einen schacht an tag bringt, das man am tag weißt wo man inn der grůbenn bawet
    1539 Bergwb. 255
  • 1710 Herttwig,Bergb. 272b
  • 1757 Estor,RGel. I 1083
II im Bergrecht von Grubenfeldern: angrenzen, nebeneinander liegen
unter Ausschluss der Schreibform(en):