Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): markscheiden
Artikel davor:
Markrecht
Markreite
Markrente
Markricht
Markrichter
Marksäule
Markschädiger
Markschaft
Markschaftstempel
Markscheide
markscheiden
, Verb, auch substantivierter Infinitiv
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
im Bergrecht: Schächte, Gänge, Grubenfelder für ihre rechtlichen Zuordnung vermessen
- soll sich ... vff ... vnserm berckwerck, niemandt marckscheidens vnderstehen, er sey dan von vnserm haubtman und berckmaister zugelassen1521 Lori,BairBergr. 178Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gemerscheit ... ist, das man ein ort, erbstuffenn, oder einen schacht an tag bringt, das man am tag weißt wo man inn der grůbenn bawet1539 Bergwb. 255
- 1710 Herttwig,Bergb. 272b
- 1757 Estor,RGel. I 1083
Faksimile (ca. 165 KB)
II
im Bergrecht von Grubenfeldern: angrenzen, nebeneinander liegen
- bei denen naͤchstzusammen liegenden und mit einander markscheidenden zechen1772 HalberstProvR. 303Faksimile - in Google Books
- wenn zechen mit einander markscheiden1772 HalberstProvR. 359Faksimile - in Google Books