Suche nach markt* im Index Wortartikel

232 Treffer

(zur Vollanzeige eines Artikels auf den jeweiligen "V"-Button klicken)

Markenteilung

, f., Markteilung, f.
Aufteilung einer 1Mark (I), häufig einer 1Holzmark (II), unter die Markgenossen 

Markt

, m. u. n., mnl. häufig f.
I vom Marktherrn (II) (Grund-, Stadtherrn) eingerichtete und überwachte Verkaufsveranstaltung (Wochenmarkt, Jahrmarkt, 1Messe IV) an einem bestimmten Platz (meist einer Stadt, oft aber auch einem Dorf: Marktdorf, Marktflecken) oder für einen bestimmten Anlaß (Heereszug) zu einer bestimmten Zeit, tw. auch: für bestimmte Waren; offen zu II u. III; der Kauf auf dem Markt ist zur Förderung des freien Handels privilegiert, der Markt steht unter dem Marktfrieden; der freie Zugang zum Markt wird durch Adj. wie allgemein, feil, frei (VI 2 a), gefreit, 1gemein (A II 2), (ge)setzt, gewöhnlich (III), offen, recht uä. bezeichnet
II mit metonymischer Verschiebung: Dauer und Termin des Marktes (I) mit der Gelegenheit, außer den Handelsgeschäften auch andere Rechtshandlungen (Gericht, Zolleinnahme, Amtseinsetzung usw.) vorzunehmen; den Markt einläuten, erlauben, verkünden "die Marktzeit eröffnen"; offen zu I und III 
III mit metonymischer Verschiebung: der Platz, auf dem der Markt (I) stattfindet und häufig wichtige öffentliche Bauten stehen; offen zu I u. II; der Markt (III) dient auch als Ort für Rechtshandlungen, die Öffentlichkeit erfordern (Bürgerschwur, Versteigerungen, Gerichtsverhandlungen, Strafvollstreckung)
IV Marktrecht (III), hoheitliches Recht auf Abhaltung und Sicherung des Marktes (I) und auf Einnahme der damit verbundenen Einkünfte (Münzrecht, Zoll)
V Handelsort, in dem der Markt (I) stattfindet; als Rechtsbegriff insbesondere die ortsgebundendene, unter königlichem oder landesherrlichem Marktrecht (I) stehende und mit ausgebildeten Gemeindeorganen ausgestattete Rechtsgemeinschaft von Handels- und Gewerbetreibenden (ganzer Markt), später auch von Ackerbürgern; zur begrifflichen Trennung von Stadt und Markt sowie zum Forschungsstand vgl. HRG.1 III 324 - 337
VI ein Kaufgeschäft von der Verhandlung bis zum Abschluß; die Summe der Geschäfte, die eine Person auf dem Markt (I) abschließt; allgemeiner: Rechtsgeschäft; öfters in Vbdg. mit Kauf; Markt haben, halten, tun usw. ,Handel treiben'; manchmal auch pejorativ (1611): unredlicher Handel
VII Warenverkehr, Handel, Erwerbstätigkeit des Kaufmanns, Angebot und Nachfrage, Absatz auf dem Markt (I) 
VIII Marktware, Handelsware
IX Kaufpreis, gängiger Marktpreis, Marktkauf 
X Maßgefäß für den Marktgebrauch
XI wohl gekürzt aus: Marktrecht (I); Erbleihe
XII die Mitgliedschaft in einer Zunft und das damit verbundene Recht, an öffentlichen Verkaufsständen Waren feilzubieten
XIII den Markt brechen, schalken "gegen den Marktfrieden verstoßen"
XIV freier Markt Bezeichnung eines verbotenen Glücksspiels
XV rsprw.
Vormarkt am Tag vor einem Jahrmarkt (I) 

Marktag

, m.
Tag der Schlichtung von Grenzstreitigkeiten uä.
nur für Frankfurt/Oder belegt: bei Jahrmärkten und Messen erhobener städtischer Einfuhrzoll
Amtmann (A IV 4) eines Marktortes
städtischer Bediensteter, der während eines Marktes (I) die Einhaltung der Marktordnung überwacht und die Marktgefälle einnimmt
2Banner (VIII), Marktfahne 
wie Marktgericht (I) 

marktbar

, adj.
den Qualitätsanforderungen auf einem Markt (I) entsprechend, marktgäbe 
Bäcker, der nur zum Verkauf auf dem Markt (I) backt; im Unterschied zum Hausbäcker, der für die Haushalte auf Bestellung backt
Marktprivileg
wie Marktaufseher 
Person, die auf dem Markt (I) betrügt
ortsansässiger Bettler
I schriftlicher Kaufvertrag
II Urkunde über ein verliehenes Marktrecht (I) 
III Ordnung der Marktpreise 
Bruch des Marktfriedens bzw. der Marktordnung 

marktbrüchig

, Adjektiv
des Marktbruchs schuldig
I amtliches Verzeichnis der Rechtsvorgänge und -vorschriften in einem Markt (V); offen zu II 
II Verzeichnis von Rechtsvorgängen während eines Marktes (I) sowie der Marktgefälle u. unter Umständen der Marktordnung 

Marktburgfriede

, m. u. n.
Geltungsbereich des Marktrechts (I) 
Gemeindekasse
mit dem Bürgerrecht (II) ausgestattetes Vollmitglied eines Marktorts
Lade (I 2) eines Marktorts, Marktbüchse 
wie Marktbürger 
Person, die auf dem Markt (I) stiehlt
Gemeindediener
Marktgericht (I) (ebd. Syn.); hier: Stadtgericht von Mühlhausen
Siedlung mit Marktrecht (I) 
wie Markenteilung 
Beamter, der Abgaben der Märkte (V) verwaltet

markten

, Verb, auch substantivierter Infinitiv
Handel treiben, Geschäfte machen, (aus)handeln, feilschen, kaufen; mit (bestimmten) Münzen markten einen Kauf in einer bestimmten Münzsorte abschließen
Marktgeld (I) 
meist auf dem Marktplatz oder Rathaus aufgesteckte Fahne als Marktzeichen (I) 
2Fähre (I 1) als Marktschiff 
den städtischen Markt (I) beliefernder auswärtiger Händler oder Gewerbetreibender, Kauffahrer (II), Marktzieher 
Fährmann eines Marktes (V) als städtischer Bediensteter

marktfeil

, adj.
auf dem Markt erhältlich, käuflich, üblich
I wie Marktplatz 
II Allmende
wie Marktfähring 
bereit, sich zum Markt (I) zu begeben, womit der Schutz durch den Marktfrieden und das Marktgeleit bereits einsetzt
die Ausfertigung von Urkunden unter dem Marktsiegel, auch das Siegel

Marktfleck

, m., stark flektiert auch n., Marktflecken, m., stark flektiert auch n.
Siedlung mit Marktrecht (I), jedoch ohne volles Stadtrecht, tw. im Übergang zur Stadt im Rechtssinn
Händlerin auf einem Markt (I), die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit über das eigene Vermögen verfügen darf

marktfrei

, adj.
von Marktabgaben befreit

Marktfreiheit

, f., Marktsfreiheit, f.
I Marktprivileg, Befugnis, einen Markt (I) einzurichten, zu betreiben und Abgaben zu erheben; auch die damit verliehene oder daraus entstandene Rechtsordnung eines Marktorts; offen zu Bed. III 
II die während der Dauer eines Marktes (I) geltenden, den freien Handel schützenden Gesetze, auch der Marktfriede; offen zu Bed. (IV) 
III der räumliche Geltungsbereich der Marktfreiheit (I) 
IV der zeitliche Geltungsbereich der Marktfreiheit (I) 
V das die Dauer der Marktfreiheit (I) anzeigende Marktzeichen (I) 
Urkunde über die Marktfreiheit (I) 
I wie Marktfriede 
II wie Marktzeichen (I) (Syn.)
wie Marktfrevel 
Bruch des Marktfriedens 

Marktfriede

, m., mnl. auch f.
Sonderfriede der Marktbesucher für die Dauer des Marktes (I) sowie bereits für die Fahrt dorthin; der ursprüngliche Personalfriede weitet sich aus zum Ortsfrieden und vermischt sich mit dem Straßen- und Bannmeilenfrieden sowie mit dem Geleitschutz
in einem Marktort geltendes Fudermaß für feste Stoffe
die Fahrt zu einem Markt (I), teilweise als Frondienst; in Eferding als Vorrecht der Schiffmeister, während des Linzer Marktes Waren mit ihren Schiffen zu transportieren
wer, oft obrigkeitlich beauftragt, Waren zum Markt (I) bringt

marktgäbe

, adj.
auf dem Markt (I) üblich, insbesondere als Qualitätsmerkmal bei Getreideabgaben
I marktüblicher Preis, der zum Schutz der Erzeuger und Käufer sowie im Interesse der Steuereinnahmen des Marktes (V) nicht unterboten werden darf
II wie Marktweg 
wie Marktgang (I) 
wie marktgäbe 
I in einem Markt (V) Ansässiger ohne volles Bürgerrecht
II unter dem Marktfrieden stehender Besucher eines Marktes (I) 
I Geltungsbereich eines Marktgerichts (I) 
II Geltungsbereich eines Marktgerichts (I) 
wie Marktgericht (I) 
wie Marktgeld (I) 
I Abgabe eines Händlers oder Bürgers an den Marktherrn (II) für das Recht, Waren auf dem Markt (I) feilbieten zu dürfen; entweder als Standgeld, als Umsatzsteuer oder als pauschale Abgabe
II Einnahme eines Verkäufers auf dem Markt (I) 
III Wirtschaftsgeld für den Einkauf auf dem Markt (I) 
IV Geldgeschenk an das Gesinde zum Besuch eines Jahrmarkts
I Schutzzusage für Marktbesucher auf dem Markt (I), auch in seiner Umgebung; durch die funktionelle Identität vermischt sich das Marktgeleit (I) mit dem Marktfrieden 
II das Recht auf das Marktgeleit (I) 
bußwürdiges Vergehen gegen das Marktgeleit (I) 
die verfaßte Bürgerschaft eines Marktes (V) 
wie marktgäbe 
wie Marktrecht (I) 
I wie Marktrecht (I); die Marktgerechtigkeit rügen "das Marktrecht (I) bekanntgeben"
II das Recht einer Person, auf einem Markt (I) Handel zu treiben
III Bürgerrecht eines Marktorts
I Gericht eines Marktorts im Unterschied zum Stadt- oder Dorfgericht, Niedergericht; auch als oberste Gemeindeverwaltung; offen zu II 
III Gerichtsbezirk eines Marktes (V) 
Amtszeit eines Marktrichters (II) 
Gehilfe des Marktgerichts (I), 1Büttel (I) 
"Beglaubigung mit dem Marktgerichtssiegel" ÖW. XVI 327
Marktrecht (I) 

Marktgerichtsgezirk

, m. oder n.
wie Marktgericht (III) 
Inhaber der Gerichtsgewalt in einem Marktgericht (I) 
Lade (I 2) für Einnahmen aus einem Marktgericht (I) 
wie Marktgericht (I) 
durch ein Marktgericht (I) angeordnete vorläufige Haft
wie Marktbürger 
Glocke (B II 7 a) 
I als akustisches Marktzeichen (I) (Syn.), das Beginn, Ende und unter Umständen die verschiedenen Handelszeiten eines Marktes (I) anzeigt
II als Alarmsignal
den Markt (V) umgebender Grenz- u. Befestigungsgraben
Marktmeister als Aufseher über den Tuchhandel
Marktrichter (I) 

marktgut

, adj.
wie marktgäbe 
I Handelsware, die auf dem Markt (I) verkauft wird; Syn. bei Markt (VIII) 
II Liegenschaft in einem Markt (V) 
wie marktgäbe 
Erwerbsgeschäft auf dem Markt (I), Handel
I öffentliches, für den Handel bestimmtes Gebäude, Kaufhaus (I 1) 
II Wohnhaus in einem Markt (V), an dessen Besitz bestimmte Vorrechte (zum Beispiel volles Bürgerrecht) gebunden sind
I städtischer Aufsichtsbeamter über den Markt (I) 
II Obrigkeit eines Marktes (V) 
Gebühr für einen Marktstand?
Anwesen in einem Markt (V) 
in einem Markt (V) gelegenes Anwesen
Kleinhändler, Hoke auf dem Markt (I) 
Amts- u. Gerichtssiegel eines Marktes (V), Marktsiegel 
Beamter einer Marktskammer, eines Marktes (V) 
Verwaltungsbehörde eines Marktes (V) 
wie Marktpreis 
wie marktgäbe 

marktkaufgäbig

, Adjektiv
wie marktkaufgäbe 
in die Leibeigenschaft hineingeborener Untertan einer Marktherrschaft
vor dem Marktgericht (I) erhobene Klage
dem Marktmeister unterstehender Ordnungsbeamter auf dem Markt (I) 
Händler, Krämer (I u. II) auf dem Markt (I) 
Tuchware, die den Richtlinien für den Verkauf auf dem Markt (I) entspricht
Vermögen, das nach dem Recht eines Marktortes vererbt wird

Marktmann

, m., Marktleute, pl.
I Händler, Gewerbetreibender auf einem Markt (I) 
II Aufsichtsbeamter auf dem Markt (I) 

Marktmaß

, n. u. f.
I auf dem Markt (I) gebräuchliches Getreidemaß
II das geeichte Meßgefäß in der Größe eines Marktmaßes (I), Markttreidmaß 
"Hohlmaß für Getreide, ungefähr der vierte Teil eines "Grazer Viertels" " Unger,SteirWsch. 453
Verzeichnis der zu den Bozener Jahrmärkten zugelassenen Kaufleute
Friedensbezirk, Bannmeile um den Markt (I) oder (V) 
städtischer Beamter mit unterschiedlichen Aufgaben insb. bei der Kontrolle des Wirtschaftslebens
Amt, Aufgabenbereich eines Marktmeisters 
Bürgerschaft, Bevölkerung eines Marktes (V) 
wie Marktmaß (I) 
tautologische Bildung zu Markt (I) und 1Messe 
Marktaufseher 
amtlich geeichtes Marktmaß (I) 
auf dem Markt (I) verkaufender Metzger 
auf einem Markt (I) geltende, übliche Währung
wie Marktaufseher 
Gewinn, Abgaben aus dem Markt (I) 
die die Herrschaft über einen Markt (V) oder (I) ausübende Person oder Körperschaft
zur Marktobrigkeit gehörend
Marktmaß für Flüssigkeiten
Rechtsordnung für den Markt (V) oder (I) 
von auswärtigen Händlern gezahltes Marktgeld (I) 
wie Marktaufseher 
hier Bezeichnung von Grundstücken, die durch gerichtliche Pfändung und Veräußerung erworben werden und daher dem auf dem Markt (I) geltenden Vertrauensschutz des Käufers unterliegen
der Marktkirche zugeordnete Pfarrgemeinde
I Abgabe für die Zulassung des Markthandels, Marktgeld (I) 
II Wirtschaftsgeld für den Einkauf auf dem Markt (I), Marktgeld (III) 
wie Marktpfennig (I) 
wie Markt (III) 

Marktpolizeiartikel

, m., Plural
Rechtsordnung für den Markt (I) oder (V) 
wie Marktpolizeiartikel 
der auf dem Markt (I) übliche oder verordnete Preis
das Recht, einen Markt (I) oder (V) einzurichten; meton. die Urkunde darüber
Obrigkeit eines Marktes (V) 
I das im Markt (I) geltende Recht (Stadtrecht); das Recht, am Markt (I) teilzunehmen, das die Bewohner eines Marktes (V) auf Grund ihrer Rechtsstellung besitzen und Fremde (meist zeitlich eingeschränkt) erwerben können; im Markt (V) gilt meist Grundbesitzrecht zu freier Erbleihe: Grundstücke gehören/liegen zu Marktrecht, sind Marktrecht, gehen vom Marktrecht zum Lehen (in Jena Bezeichnung der Rechtsstellung der von der Stadt zu zinsloser Erbleihe ausgegebenen Grundstücke, vgl. JenaUB. II p. 22); Personen sitzen zu/auf dem Marktrecht; mit dem Besitz eines zu Marktrecht (I) verliehenen Grundstückes ist das Bürgerrecht in einem Marktort verbunden
II die an den Marktherrn bzw. die Marktgemeinde gezahlten Abgabe: für die Teilnahme am Markt (I) oder den Besitz bzw. den Besitzwechsel eines zu Marktrecht (I) verliehenen Grundstücks
III die dem Marktherrn (II) zustehende Befugnis, zeitweilig oder dauernd einen Markt (I) abzuhalten, die erforderlichen rechtlichen Regelungen zu treffen und die damit verbundenen Einkünfte einzuziehen
IV die Dauer des Marktes (I) und der darauf beschränkte Sonderfrieden, Marktfriede 
V das Gebiet, in dem das Marktrecht (I) gilt
VI wie Marktgericht (I), Gericht im Markt (V) 
zu Marktrecht (I) verliehenes Gut, hier eine Schmiede
I amtliches Verzeichnis von Rechtsvorgängen in einem Markt (V) 
II amtliches Verzeichnis von Marktpreisen

marktrein

, adj,
wie marktgäbe 
Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben eines Marktes (V) 
handelsrechtlicher Erlaß
I häufig belegt im österr. Raum als Richter in einem Markt (V), der wegen der Exemtion des Marktes (V) aus dem Landgericht (I) im Gegensatz zum Landesrichter (III) steht, später auch als bloßer Polizei- und Aufsichtsbeamter, in der bayrischen Land- und Stadtgerichtsorganisation tw. (Dachau) in Funktionseinheit mit dem Landesrichter (III), vgl. Schlosser,SpätmaZivilProz. 125
II in österreichischen und ungarischen Städten auf den Markt (I) beschränkter Richter und Marktaufseher; insb. für Magdeburg belegt: Richter für die Messe
I unzünftiger Fleischhauer, der nur unter Einschränkungen auf dem Markt verkaufen darf
II Landläufer (I), Vagabund
Gemeindebezirk
I Ausrufung des Marktes (I) unter Hinweis auf die zu beachtende Marktordnung 
II Geltungsbereich des Marktrufes (I) 
I (Rechts-)Angelegenheit des Handelsverkehrs, insbesondere auf dem Markt (I) 
II Handelsware, Markt (VIII) 
Marktpreis für Getreide
Wanderhändler, Hausierer
Handelsware, Markt (VIII) 
wie Marktschaft 
wie Marktaufseher 
I modius forensis, Getreidemaß auf dem Markt (I), insb. zur Bemessung von Abgaben
II das Meßgefäß
von der Landesherrschaft eingerichtetes und verliehenes Transportmittel für Marktbesucher und den Warenverkehr auf Wasserstraßen, das unter besonderem Friedensschutz (Geleit I 2) steht; auch das darauf bezogene Recht
obrigkeitlich konzessionierter Betreiber eines Marktschiffs 
Abgabe an die Obrigkeit des Marktes (I oder V)
wie Marktpreis 
wie Marktaufseher 
Grenze eines Marktes (V) 
I rechtsgültiger Abschluß eines Kaufvertrages als Voraussetzung für die Ausübung des Näherrechts
II hier: Festsetzung der Verkaufsmodalitäten für einen Weinmarkt
wie marktgäbe 
I Gerichtsschreiber eines Marktes (V), teilweise auch mit weiteren Funktionen, häufig in der Wendung Stadt- und Marktschreiber 
II nur für Bozen belegt; Urkunds- und Ordnungsbeamter für den Bozener Jahrmarkt
wer seine Ware (insb. Heilmittel) oder Dienstleistung (insb. Heilbehandlung) auf dem (Jahr-)Markt so anpreist, daß ihm betrügerische Absicht unterstellt werden kann
auf dem Markt (I) entstandene oder zu zahlende Geldschuld, die leichter als andere Schulden eingetrieben werden kann
wie Marktrichter (I) 
wie Marktfriede; auch das Recht auf dessen Gewährung
Abgabe an die Marktgemeinde 
wie Marktgericht (I) 
Handelsbrauch auf einem Markt (I) im Gegensatz zum geschriebenen Recht
wie Marktinsiegel 
öffentliche Kasse eines Marktes (V) 
Nebenbuch der Buchhaltung zur täglichen Bestandsermittlung im Handelsverkehr
wie Marktbüchse 
urspr. vielleicht Marktstand, hier der Besitzer eines solchen
auf dem Markt (III) aufgestellter Verkaufsstand
Abgabe für einen Marktstand 

Marktstatt

, f., Marktstätte, f.
II wie Marktstand 
wie Marktstandgeld 
II wie Marktstand 
von den Bürgern eines Marktes (V) abzuführende Abgabe
Gemeindestier, Zuchtstier, der für eine Gemeinde zu halten ist
bewaffnete Störung des Marktfriedens, die mit zeitlich begrenzter Stadt- oder Landesverweisung bestraft wird
Gefängnis eines Marktes (V) 

marktswert

, adj.
zum Verkauf auf dem Markt (I) geeignet
durch den Marktherrn (II) für den Handel auf dem Markt (I) festgesetzter Zeitraum, dessen Dauer durch die Aufsteckung eines Marktzeichens (I) gekennzeichnet ist und für den besondere Handelsbedingungen (Vorkaufverbot, Verkaufszwang auf dem Markt (III) sowie der Marktfriede gelten; auch als Termin für öffentliche Rechtshandlungen

(markttägisch)

, Adjektiv
markttägisches Gebot "am Markttag vorzunehmendes Aufgebot"
wie markttägisches Gebot
wie Marktgericht (I) 
wie Marktmaß (II) 
Gemeindegebiet
Handel (wie) auf dem Markt (I) 
wie Marktordnung 
I dienstliche Tätigkeit eines Beamten für einen Markt (V) 
II Marktsache (I), Kaufhandel (III), auch der Bericht oder Eintrag darüber in einem Handelsbuch
vereidigter städtischer Bediensteter auf dem Kornmarkt (II) 
I Ortsteil einer Gemeinde, in dem sich der Marktplatz befindet
zu Markt (I oder V); Marktaufseher (Syn.), auch als Marktrichter 
ehrenamtlicher Vertreter der Kaufmannschaft (V), Marktvorsteher (II) 
Nachmarkt am Tag nach einem Jahrmarkt
einem Markt (V) verliehenes Gemeindewappen, auch als Marktzeichen (I) 
Handelsware, Markt (VIII) 
an einem Markttag fälliger Wechsel ("Urkunde, in der eine oder mehrere gegenüber einem Grundgeschäft abstrakte Zahlungsverpflichtungen verbrieft sind" Köbler,JurWB. 325)
zu einem Markt (V oder I) führender Weg, der unter besonderem Friedensschutz steht und idR. eine vorgeschriebene Breite besitzt
wie Marktfrau 
ein als Markttag festgesetzter Werktag
Marktpreis einer Ware
I die Gesamtheit der einen Markt (I oder V) betreffenden Angelegenheiten
Strohwisch als Marktzeichen (I) 
obrigkeitlich bestimmter Zeitraum für die Abhaltung eines Marktes (I), damit oft Gerichts- und Fälligkeitstermin (bei Marktwechseln)
Umzäunung eines Marktes (V), deren Instandhaltung Gemeinschaftsaufgabe ist
II Eichzeichen eines Marktes (V) 
obrigkeitlich festgesetzter Zeitraum für die Abhaltung eines Marktes (I), innerhalb dessen rechtliche Sonderregelungen für den Friedensschutz, den Handel und die Vollstreckbarkeit von Forderungen gelten;
amtliche (Zoll-)Bescheinigung über Marktgut (I) und Marktpreis 
einen Markt (I) als Händler (III) besuchen
wie Marktfahrer 
Marktzoll als Warenumsatzsteuer

Marktzille

, f., nur österr. belegt
wie Marktschiff 
wie Marktgeld (I) (Syn.)
I wie Marktgeld (I) (Syn.)
II das Recht, den Marktzoll (I) einzuziehen

marktzollfrei

, Adjektiv
vom Marktzoll (I) befreit
Einnehmer des Marktzolls (I) 
wer einen Markt (I) beliefert; hier: Heereslieferant