Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): markten
Artikel davor:
Marktbürger
Marktbürgerlade
Marktbürgersleute
Marktburgfriede
Marktdieb
Marktdiener
Marktding
Marktdorf
(Markteile)
Markteinnehmer
markten
, Verb, auch substantivierter Infinitiv
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
schweizerdeutsch häufig mit Umlaut, Lauterleichterung in marten, märten, marken
Handel treiben, Geschäfte machen, (aus)handeln, feilschen, kaufen; mit (bestimmten) Münzen markten einen Kauf in einer bestimmten Münzsorte abschließen
Handel treiben, Geschäfte machen, (aus)handeln, feilschen, kaufen; mit (bestimmten) Münzen markten einen Kauf in einer bestimmten Münzsorte abschließen
- swer mit dien [Münzen] ze S. margtot vnder cehen shilling, der gît cehen schilling1291 SchaffhRbf. 46Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Ende 13. Jh. ZofingenStR. 45
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1. Hälfte 14. Jh. CTepl. III 6
- wer her uber marktet von i den. untz an i ß, der git iiii den.1351 ZürichStB. I 176
- eyne iecliche wedewe mach vur sich senden ouch eynen koufman, die vur sij dobele ind marte1375/85 Köln/Keutgen,Urk. 336Faksimile (ca. 88 KB)
- dat wij te Gorinchem ... geen goet halen noch brengen en sullen nogh dair lossen ende laden nogh marckten nogh stapelen nogh coopslagen1384 Dordrecht(Wall) 330
- Ende 14. Jh. LeutkirchStR. 71
- 1400 Schanz,Gesellenverb. 165
Faksimile - in Google Books
- [Zahlung in alter Münze] es were dann, dz sich jeman ... mit sundern gedingen in dem zit ze bezalen anders verschriben, gemarkted oder versprochen hette1425 EidgAbsch. II 734Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- eß soll auch keiner, der bevogtett wirtt, mitt keinem nütt mercktten, dan zimliche kleidung vnd essigy spyß vnd trannck in dz hus1427/1544 ZSchweizR. 2 (1853) RQ. 42
- es mag kein vßerer den andern verbieten, dann vmb schuld, darumb sy in der graffschaft gemerktet hand oder hätten1489 WillisauAmtR. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer ... umb bargelt merktet oder kouffetEnde 15. Jh. LuzernStR. 46Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- it ensal nemans buyssen der stat noch buyssen der portzen marten2. Hälfte 15. Jh. SiegburgWQ. 13Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 15. Jh. NBijdrRgel.2 3 (1877) 209
- um 1500 RottweilStR. Art. 115
Faksimile (ca. 206 KB)
- 1508 KonstanzLeinengew. II 56
- 1530 BernStR. VII 1 S. 278
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wer den anderen mit merckten betrügt, soll wie ein diebstal gestraft werden1546 ArgauLsch. I 259Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1564 Niedersimmental 85
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [weder] märckten, thuschen, noch handlen1579 BernStR. VI 1 S. 430Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1584 GraubdnRQ. IV 160
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- nachdem man zu pfunden, guldinen oder cronen mercktet1598 Niedersimmental 94Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Verbot,] die fruͤcht auffm halm zubeschlagen oder drauff zu leihen, darumb wenig vnd viel zu dingen, zu marcken, oder auff andere weiß ... ein contract zu beschliessen1599 OPfalzLO. 211Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- 1615 BernStR. VII 2 S. 782
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1615 GraubdnRQ. IV 209
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- söllind die bisherig gemärteten gemeinen landschulden ... ufgehebt ... und menigklichem darmit ... zu märten verboten sein1656 Niedersimmental 127Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- liederlichen leüten, wie man ihnen tröhlen und märten verbieten solle1661 SaanenLschStat. 330Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1748 BernStR. VI 1 S. 636
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was mit barem geld gemarcktet ist, soll auch das bargeld gegeben werdenvor 1791 GraubdnRQ. II 335Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"