Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktfahne

Marktfahne

, f.

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meist auf dem Marktplatz oder Rathaus aufgesteckte Fahne als Marktzeichen (I) 
  • wenn die marcktfahne gesteckt, sollen die buͤrger ... zu kauffen befugt seyn, die auswuͤrdischen und frembden aber, nicht ehe, die fahne sey denn wieder abgenommen
    1594 Thüringen/Walch,Beitr. V 45
  • 1602 Haltaus 1322
  • es solle keiner ... nichts kaufen oder verkaufen . .., biß der marckt erlaubt ... oder der gewöhnlich marktfahnen uffgesteckt würdt
    1622 WürtLändlRQ. III 783
  • 1660 CCMarch. IV 1 Sp. 1242
  • winterszeit bis auf 10, sommerszeit aber bis 9 uhr die marktfahne ... bei dem vordern thor solle ausgesteckt werden
    1672 MHungJurHist. V 2 S. 285
  • 1735 CCMarch. V 1 Sp. 123
  • die marktfahne soll im sommer um 5, im winter aber vor 8 uhr des morgens aushangen, und des mittags um 11 uhr wieder eingezogen werden
    1763 BrschwWolfenbPromt. V 247
  • sollen diese verschiedene zeiten des einkaufens entweder durch das laͤuten der markt-glocke ... oder aber durch eine ausgesteckte doppelte markt-fahne ... bekannt gemachet werden
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 134
  • alle hoͤcker und vorkaͤufer duͤrfen auf den wochenmaͤrkten nicht eher einkaufen, bis die marktfahne, der marktwisch, das marktzeichen abgenommen worden, oder eine gewisse stunde ... abgelaufen ist
    1785 Fischer,KamPolR. III 212
  • 1790 VeröfflMergenthAltertumsV. 1894/95 S. 7
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