Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktfahne
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Marktsentgelt
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, f.
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meist auf dem Marktplatz oder Rathaus aufgesteckte Fahne als Marktzeichen (I)
bdv.:
Marktzeichen (I)
- wenn die marcktfahne gesteckt, sollen die buͤrger ... zu kauffen befugt seyn, die auswuͤrdischen und frembden aber, nicht ehe, die fahne sey denn wieder abgenommen1594 Thüringen/Walch,Beitr. V 45
- 1602 Haltaus 1322
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- es solle keiner ... nichts kaufen oder verkaufen . .., biß der marckt erlaubt ... oder der gewöhnlich marktfahnen uffgesteckt würdt1622 WürtLändlRQ. III 783
- 1660 CCMarch. IV 1 Sp. 1242
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- winterszeit bis auf 10, sommerszeit aber bis 9 uhr die marktfahne ... bei dem vordern thor solle ausgesteckt werden1672 MHungJurHist. V 2 S. 285
- 1735 CCMarch. V 1 Sp. 123
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- die marktfahne soll im sommer um 5, im winter aber vor 8 uhr des morgens aushangen, und des mittags um 11 uhr wieder eingezogen werden1763 BrschwWolfenbPromt. V 247
- sollen diese verschiedene zeiten des einkaufens entweder durch das laͤuten der markt-glocke ... oder aber durch eine ausgesteckte doppelte markt-fahne ... bekannt gemachet werden1773 NCCPruss. V 2 Sp. 134Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- alle hoͤcker und vorkaͤufer duͤrfen auf den wochenmaͤrkten nicht eher einkaufen, bis die marktfahne, der marktwisch, das marktzeichen abgenommen worden, oder eine gewisse stunde ... abgelaufen ist1785 Fischer,KamPolR. III 212Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1790 VeröfflMergenthAltertumsV. 1894/95 S. 7