Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktfleck
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Marktfähring
marktfeil
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Marktferge
(marktfertig)
Marktfertigung
Marktfleck
, m., stark flektiert auch n., Marktflecken, m., stark flektiert auch n.
Siedlung mit Marktrecht (I), jedoch ohne volles Stadtrecht, tw. im Übergang zur Stadt im Rechtssinn
- oppidum - mertflecke1414 LibOrdRerum I 37
- das martflegk G.1496 ArnstadtUB. 422Faksimile (ca. 166 KB)
- so zcollet man ouch in denn stethenn unndt martflecken dorch des marthes willin, der iedermanne frey zu kouffenn unnd zu vorkouffen ist1503/04 PurgoldtRb. III 14
- 1600 WürtLändlRQ. I 790
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- dießer ... markfleck S. ... da es eine statt gewesen1623/48 SchriesheimW. 258 [ebd. 260]
- staͤdtl oder mark fleck1695 AbrahSCl.,Judas IV 228
- ritterguths- und marktflecken M.1708 BadHeimat 49 (1969) 103
- marck-recht. koͤnte wol von einem marck-fleck gesagt werden, daß er die gerechtigkeit [hat], des jahres einen oder ein paar maͤrckte zuhalten1722 Beier,HdwLex. 263Faksimile - in Google Books
- die groͤssere doͤrffer darinn die mehrere einwohner ... sind, bekommen gewohnlich den namen der flecken, oder ... marckt-flecken, und haben zwahr das meiste mit denen doͤrfferen gemein, ... jedoch kommen selbige in einigen stucken denen staͤdten naͤher1727 Leu,EidgR. I 601Faksimile - in Google Books
- [fremde Händler dürfen ihre Waren] weder in staͤdten, noch marckt-flecken laͤnger feil haben, als die marckt-gerechtsame ausweiset1728 Reyscher,Ges. XIV 37Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- marck, marckt oder marckflecken, ist ein offener ort, der zwar das stadt-recht hat, doch aber nicht in mauern eingeschlossen ist; uͤbrigens aber eigene halß-gerichte, stock und galgen, ingleichen die gerechtigkeit hat, jahr und wochen-marck zu halten, und seine aecker mit einer kleinen mauer zu beschliessen1739 Zedler XIX 1255Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1752 Sattler,Würt. 247
- [ein Dorf] bekoͤmmt den namen eines marktes, marktfleckens, oder fleckens, wenn es mit der gerechtigkeit versehen, daß darinnen jaͤhrlich zu gewissen zeiten maͤrkte gehalten werden1758 v.Justi,Staatsw. I 524Faksimile (ca. 86 KB)
- 1759 KirchheimW. 228
- so genannte ... marktflecken, als mitteldinge zwischen staͤdten und doͤrfern1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 131Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- 1832 OACannstatt 55