Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktfrau

Marktfrau

, f.

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Händlerin auf einem Markt (I), die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit über das eigene Vermögen verfügen darf
  • wann ... der [verwitweten] frowen zubracht gut vnverendert noch vorhanden ist, ... das sol ira vorus ane mindrung wider werden . .., es were dann sach, das ... sy ... ein offne wirttin oder merktfrow were, dann so sol sy nach vnser stattrecht helfen bezalen
    1468/95 LuzernStR. 24
  • 1489 WillisauAmtR. 95
  • 1728 Leu,EidgR. II 804
unter Ausschluss der Schreibform(en):