Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktgeleit

Marktgeleit

, n.

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I Schutzzusage für Marktbesucher auf dem Markt (I), auch in seiner Umgebung; durch die funktionelle Identität vermischt sich das Marktgeleit (I) mit dem Marktfrieden 
  • es hat aber ... Würtenberg ... der stadt Hall das hergebrachte glaide von Hall aus ... nicht gestatten wollen und umb deß willen aus diesem herrn-glaidt ein marckglaid gemacht
    16. Jh. WürtFrk.2 17/18 (1936) 68
  • an jahrmärken hat der flecken diese freiheit und markgeläut, acht tag vor und acht tag nach
    oJ. Franken/GrW. VI 96
II das Recht auf das Marktgeleit (I) 
  • daß marckhgeleidt steht burgermeister und rath zu
    1563 ArchUFrk. 35 (1892) 134
unter Ausschluss der Schreibform(en):