Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktgeleit
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Marktgeding
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, n.
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I
Schutzzusage für Marktbesucher auf dem Markt (I), auch in seiner Umgebung; durch die funktionelle Identität vermischt sich das Marktgeleit (I) mit dem Marktfrieden
zu
Geleit (I 2)
- es hat aber ... Würtenberg ... der stadt Hall das hergebrachte glaide von Hall aus ... nicht gestatten wollen und umb deß willen aus diesem herrn-glaidt ein marckglaid gemacht16. Jh. WürtFrk.2 17/18 (1936) 68
- an jahrmärken hat der flecken diese freiheit und markgeläut, acht tag vor und acht tag nachoJ. Franken/GrW. VI 96Faksimile (ca. 284 KB)
II
das Recht auf das Marktgeleit (I)
- daß marckhgeleidt steht burgermeister und rath zu1563 ArchUFrk. 35 (1892) 134