Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markthaus
Artikel davor:
Marktgerichtsverwahrung
Marktgeselle
Marktglocke
Marktgraben
(Marktgraf)
(Marktgrietmann)
marktgültig
Marktgut
marktgut
Markthandlung
Markthaus
, n.
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I
öffentliches, für den Handel bestimmtes Gebäude, Kaufhaus (I 1)
- wir [haben] vnsern ... purgern ... erlaubet ... daz si in der stat ze Paden marcht heuser powen sullen1353 BadenArgStR. 7Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1384 BadenArgStR. 42
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- 1396 BadenArgStR. 66
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II
Wohnhaus in einem Markt (V), an dessen Besitz bestimmte Vorrechte (zum Beispiel volles Bürgerrecht) gebunden sind
vgl.
Markthof
- soll das gericht mit taugenlichen ... verstendigen leüten, doch allein aus denen burgern, so marktheüßer aigens bewohnen ... besezt ... werdenum 1600 WürtLändlRQ. I 792Faksimile (ca. 58 KB)
- sich die herrschaften dahin verglichen, das die bauern nit mocht haben sollen marcktheüßer zue kaufen, deßgleichen auch ein burger mehr nit als einsum 1600 WürtLändlRQ. I 795Faksimile (ca. 58 KB)
- die leibeignen leüt, so beeden herrschaften als marcktkinder zuegehörig und uff marcktheüßer geborn und erzogen werden ... werden in gemein gerechtfertigt und alle gefäll ... von jeder herrschaft halb eingezogenum 1600 WürtLändlRQ. I 794Faksimile (ca. 54 KB)
- 1612 WürtLändlRQ. I 847 Anm. 7
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