Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktherr
Artikel davor:
Marktgeselle
Marktglocke
Marktgraben
(Marktgraf)
(Marktgrietmann)
marktgültig
Marktgut
marktgut
Markthandlung
Markthaus
Marktherr
, m.
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I
städtischer Aufsichtsbeamter über den Markt (I)
bdv.:
Marktaufseher
- die marckt oder wettherren1552 ZWestpreuß. 44 (1902) 179
- die haaken sollen den marcktherren, was sie ... erkaufft, angeben1623 CCMarch. V 2 Sp. 593Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1706 BaselRQ. I 2 S. 661
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- die spän und fehler, so auf unseren offentlichen märkten vorgehen, von denen ieweils verordneten markt-herren ... gerechtfertiget werden1719 BaselRQ. I 2 S. 765Faksimile (ca. 208 KB)
- marck-herrn. werden die zum marck-ambt verordnete genennet, zwey raths-personen und zwey herrn von der gemeinde: doͤrffen und pflegen ohnverwarnet die fleisch- und brod-gewichte untersuchen1722 Beier,HdwLex. 263Faksimile - in Google Books
- von dem magistrate haͤngt das ... marktamt ab, das aus dem marktmeister und denen marktherren besteht ... es traͤgt aufsicht uͤber wechselsachen, rechtes maaß und gewicht, uͤber die aͤchtheit und guͤte der waaren und des getraͤnkes ... und entscheidet zugleich handelsstreitigkeiten, woruͤber es besondere marktbuͤcher haͤlt1785 Fischer,KamPolR. I 600Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das protocoll, welches sie [marktherren] fuͤhren, und worin die taxe des getraides, des brodts und fleisches verzeichnet wird, heißt marktbuch1802 RepRecht X 161Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Obrigkeit eines Marktes (V)
- [die Bürgerschaft ist] rechter marktherr, hat daselbst und darüber ihr munizipal- und marktrecht zu setzennach 1556 Breining,Alt-Besigheim 164