Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktruf
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Marktrichter
Marktrichteramt
(Marktritter)
Marktrotte
Marktruf
, m.
I
Ausrufung des Marktes (I) unter Hinweis auf die zu beachtende Marktordnung
- diese verordnung wird neben dem gewöhnlichen alten marktruf öffentlich durch den trompeter bekannt gemacht1581 SchweizId. VI 687Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
Geltungsbereich des Marktrufes (I)
- wohin und wie wyt der märitrůf gat, ... was in der zil und march ist, würt im märitrůf ergriffenMitte 16. Jh. Niedersimmental 81Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"