Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktschluß

Marktschluß

, m.


I rechtsgültiger Abschluß eines Kaufvertrages als Voraussetzung für die Ausübung des Näherrechts
  • welcher von einem marktschluss ohne vorbehalt weinkauf trinkt, ob er schon die nächschaft hätte, solle sein zugrecht verwürkt ... haben
    1654 GraubdnRQ. II 123
II hier: Festsetzung der Verkaufsmodalitäten für einen Weinmarkt