Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktschreier

Marktschreier

, m.

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wer seine Ware (insb. Heilmittel) oder Dienstleistung (insb. Heilbehandlung) auf dem (Jahr-)Markt so anpreist, daß ihm betrügerische Absicht unterstellt werden kann
  • [Anzeigepflicht:] wo ... erfahren wirdt, daß ein ... marcktschreyer ... einige apotheckische materialia ... verkaufen [würde]
    1626 Reyscher,Ges. XII 947
  • 1642 SchwäbWB. VI Nachtr. 2528
  • die marktschreier welche nicht ... privilegiert, werden über zweimal oder dreimal wochenmärkte nicht geduldet
    1652 Steinhilber,GshwHeilbronn 153
  • 1660 JbMittelfrk. 45 (1896) 63
  • 1686 Würzburg/QNPrivatR. II 2 S. 143
  • die umblauffende marckschreyer ..., gauckler, possenreisser ... und dergleichen unnützes gesindel, welches den armen ... leuten, durch allerhand teuscherey und betrug, das ihrige abzuzwacken pfleget, wollen wir ... auf solchen jahrmaͤrckten nicht geduldet ... wissen
    1692 SammlVerordnHannov. II 224
  • seynd des gleitschutzes nicht werth ... die landfahrer, marckschreyer 
    1705 KlugeBeamte I2 329
  • diesem kirchweyh-schutz hanget ... an, die verguͤnstigung ... marckschreyer ... zu dulten
    1705 KlugeBeamte I2 408
  • marckschreyer oder so genandte quacksalber
    1716 CCPrut. III 519
  • [daß] die marcktschreyer, so auf denen marckt-tagen aufbauen und offentlich feil haben, jedes tages dem zucht-hauß fuͤnf alb. vier hell. erlegen sollen
    1720 HessSamml. III 829
  • 1720 Hönn,Betrugslex. 356
  • 1730 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 425
  • 1746 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 694
  • sind folgende gewerbe und handthierungen dem adel verboten ... marckschreier 
    1752 v.Loen,Adel 423
  • die marktschreyer und andere pfuscher, welche ohne erlaubniß zum curiren zu haben, den tod ihrer patienten befoͤrdern, werden nach beschaffenheit der umstaͤnde mit der verurtheilung zu oͤffentlichen arbeiten, oder sonst am leibe bestrafet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 495
  • verzeichnis der unehrbaren personen ... marktschreyer 
    1785 Fischer,KamPolR. I 278
  • gaukler ..., zahnaͤrzte und marktschreyer ... [ihnen] wird der eingang in die provinz ... untersagt
    1793 Schwarz,LausWB. III 210
  • marktschreyer und charlatans, welche falsche zeugnisse von ihren angeblichen curen aufzeigen, sollen mit sechswöchentlicher bis einjähriger zuchthausstrafe belegt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 1394
  • 1802 RepRecht X 164
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