Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktwechsel
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Marktvorgeher
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Marktware
Marktwechsel
, m.
an einem Markttag fälliger Wechsel ("Urkunde, in der eine oder mehrere gegenüber einem Grundgeschäft abstrakte Zahlungsverpflichtungen verbrieft sind" Köbler,JurWB. 325)
- 1663 Marperger,BeschrMessen II 222
- bey meß- und marktwechseln bestimmen die handlungsgesetze jedes orts den verfalltag1794 PreußALR. II 8 § 862
- der verfalltag bei ... markt- oder meßwechseln ist in der regel auch der zahlungstag1832 Schlössing,KaufmWB. 215
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Marktweg
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