Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktzieher

Marktzieher

, m.

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wie Marktfahrer 
  • die marcktzieger (welcher doch an der zahl mehr nicht denn vier und zwantzig personen, so ... uns mit eyde ... vorwand seyn ... zugelassen werden sollen) weder allhier auf offenem jahrmarckt, noch sonsten an andern marckt-taͤgen, wes auf widerkauf kaͤuffen, sondern alles das, so sie von essender wahr feil haben, zum wenigsten uͤber drey meil wegs von hier, ... einkaͤuffen sollen
    1608 Breslau/Weingarten,Fasc. II 413
  • 1751 Stern,PreußJuden III 2 S. 1216
  • der marktziher wurde aufm rathause gezeichnet, und musste der stadt alle halbe jare eine halbe mark geben, wenn er seine waren den ersten tag nicht hatte verkaufen können; so war es ihm erlaubt zum zweitenmal dieselben feil zu haben
    um 1784 (Bezug auf 1501) ScrRSiles. III 211
  • 1787 NCCPruss. VIII 1177