Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marschallrecht

Marschallrecht

, n.

die Berechtigung, das Amt eines Marschalls (I) auszuüben
  • [wird F.v.K. verliehen] das marschalkrecht, daz er vnser erbmarschalk ist von seiner altvordern wegen
    1351 TrierArch. ErgH. 7 (1906) 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):