Martinspfennig, m.

I Geldreichnis (wohl zu Martini)
II zu Martini fälliger Geldzins, bei Leistungsverzug droht Rechtsverlust
  • in ... Zerbst ist von eben der ahrt der so genannte mertens-pfennig, oder ... gefahr-zinß, welcher iedoch nur auf gewisse ... buden lieget, sonsten aber von den seilern und andern haacken ... muß abgetragen werden. die abstattung geschiehet ... nach mitternacht bei einem brennenden ... lichte, und muͤssen die schuldige bereit sein, indem dasselbe brennet, dem fuͤrstl. amptmann ihre pflicht einzuliefern, oder ... gewaͤrtig sein, ... ihres hauses ... verlustig zu werden
    1710 Beckman,Anhalt I/IV 576
  • 1784 Scherz-Oberlin 1007 Faksimile
  • 1820 Heinsius III 285