Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mastvieh
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, n.
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zur Mästung vorgesehenes Vieh
- daß die ordnung und zeit des waidviechs sich auf das mastviech ... nit erstrecken, sunder der kauf solches mastviechs solle ... ainem jeglichen ... landmann ... frei ... sein1557 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 309 Anm. 40
- soll das zucht- und mastvieh an kuͤhen, ochsen und schweinen, welche die unterthanen ... zum blosen handel und gewinne ... halten, keineswegs zur gewoͤhnlichen fahrenden habe gezogen werden1789 Thomas,FuldPrR. II 139Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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