Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Materiemeister

Materiemeister

, m.

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Handwerksmeister, der (insb. im Schneiderhandwerk) die Meisterprüfung abnimmt und die Materienstücke beurteilt
  • es sollen die meistere auch zwen materienmeister erwelen
    1513 FrankfZftUrk. I 521
  • wo aber der materier nicht bestehet, ... alsdann werden ime die materies-maister durch den obermaistern wol seinen beschaid zu geben wissen, sich darnach zu richten
    1576 ZDKulturg.2 2 (1873) 724
  • so dann der ansuchendt die prob gethan und von den materimeistern examinirt worden, so sollen dieselben mit ihme fur unsern burgermeistern erscheinen und denselben referiren
    1588/1609 FrankfZftUrk. I 530
  • 1619 BernStR. VIII 2 S. 594
  • 1715 BadLO. 189
  • materien-meister. seynd die, welche dem anwerber zugeordnet sind, der verfertigung des meister-stuͤcks beyzuwohnen
    1722 Beier,HdwLex. 266
  • 1792 BernStR. VIII 2 S. 600
unter Ausschluss der Schreibform(en):