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Matt

, f.
spanische Silbermünze, seit dem 16. Jh. insb. in den Niederlanden verbreitet

1matt

, adj. u. adv.
unwirksam, rechtsungültig
-- das Gericht matt legen hier: handlungsunfähig machen

2matt

, adj.
gering, von geringem Wert

1Matte

, f.
I zum Mähen bestimmtes Grasland im Ggs. zu Weideland, später allg. Wiese und Weide; von der Matte wird der Heuzehnt geleistet, sie ist zT. eingezäunt und liegt dadurch im Geltungsbereich des 1Hoffriedens (I) 
II Landmaß, Mahd (III); ebd. auch Belege, die hierher gehören können
III jn. die Matten hinab fertigen jn. töten
wie 1Matte (I) 
Huhn als Abgabe von einer 1Matte (I) 
Lohn für das Auslegen von Matten im Frachtraum eines Schiffes?
wie Mattschüttung 
Abgabe von einer 1Matte (I) 
wie 1Matte (I) 
wie Matthiergroschen 
gekürzt aus Matthiergroschen 
"Groschenmünze der Stadt Goslar zu anfangs 6 Pfennigen" (mit dem Bild des hl. Matthias) Kahnt,Maße 182
wie Matthiergroschen 
Münze mit dem Bild des hl. Matthias
Pfennigmünze mit dem Bild des hl. Matthias
wie 1Matte (I) 
grundherrlicher Beamter, der die 1Matten (I) verwaltet
Getreidereste, die nach dem Löschen aus den gegen die Feuchtigkeit ausgelegten Matten des Laderaums geschüttelt und vom Schiffsvolk als Teil der Entlohnung beansprucht werden; weitere Belege s. NlWB. IX 319
wie Mattschüttung 
Weinreichnis bei der Fronarbeit des Heumachens
Zehntabgabe von einer 1Matte (II) Land

1Metze

, f., m., Matte, f. m.
I ein Hohlmaß, meist für Getreide, auch zur Abmessung von anderen Feldfrüchten und Flüssigkeiten
II geeichtes Meßgefäß mit dem Fassungsvermögen einer 1Metze (I), auch das obrigkeitlich hergestellte und als Norm gesetzte Urbild davon
III im Mühlenwesen
  • 1 nach der 1Metze (I) gemessener Teil des zu mahlenden Getreides als Mahllohn (I) für den Müller oder den Betreiber der Mühle, später als Geldablösung (auch zur Befreiung vom Mahlzwang)
  • 2 Metzeinnahme als Mahlpacht 
IV in Hamburg: Einnahmestelle des Metzgelds für das Malz der Bierbrauer; aM.: Lasch-Borchling II 926
V im Elsaß: Verkaufssteuer auf Lebensmittel
VI österreichisches Landmaß, auch im angrenzenden Allgäu, in Böhmen und Schlesien gebräuchlich; zur Umrechnung vgl. Kahnt,Maße 185
VII in besonderen Wendungen
  • 1 mit Metzen gelten als Unfreier Zins leisten
  • 2 mit dem Metzen kaufen oder verkaufen Kleinhandel treiben
  • 3 zur, auf der Metze sitzen das Recht auf Erhebung der 1Metze (III) innehaben