Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1matt

1matt

, adj. u. adv.

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unwirksam, rechtsungültig
vgl. lurz (II)
  • sie [der Hexerei Angeklagte] ... wollte doch den herren ihr gericht matt leggen
    1687 Rautert,Hexproz. 25
  • wo es sich begeb, das sein gesatz wider gemainen nutz vnnd lieb solt raichen, das es soll mat, lurtsch, vnd auß sein
    oO. u. oJ. S. Franck, Paradoxa ducenta octoginta fol. 113v
-- das Gericht matt legen hier: handlungsunfähig machen

unter Ausschluss der Schreibform(en):
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