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1Matte

, f.
I zum Mähen bestimmtes Grasland im Ggs. zu Weideland, später allg. Wiese und Weide; von der Matte wird der Heuzehnt geleistet, sie ist zT. eingezäunt und liegt dadurch im Geltungsbereich des 1Hoffriedens (I) 
II Landmaß, Mahd (III); ebd. auch Belege, die hierher gehören können
III jn. die Matten hinab fertigen jn. töten
wie 1Matte (I) 
Huhn als Abgabe von einer 1Matte (I) 
Lohn für das Auslegen von Matten im Frachtraum eines Schiffes?
wie Mattschüttung 
Abgabe von einer 1Matte (I) 

1Metze

, f., m., Matte, f. m.
I ein Hohlmaß, meist für Getreide, auch zur Abmessung von anderen Feldfrüchten und Flüssigkeiten
II geeichtes Meßgefäß mit dem Fassungsvermögen einer 1Metze (I), auch das obrigkeitlich hergestellte und als Norm gesetzte Urbild davon
III im Mühlenwesen
  • 1 nach der 1Metze (I) gemessener Teil des zu mahlenden Getreides als Mahllohn (I) für den Müller oder den Betreiber der Mühle, später als Geldablösung (auch zur Befreiung vom Mahlzwang)
  • 2 Metzeinnahme als Mahlpacht 
IV in Hamburg: Einnahmestelle des Metzgelds für das Malz der Bierbrauer; aM.: Lasch-Borchling II 926
V im Elsaß: Verkaufssteuer auf Lebensmittel
VI österreichisches Landmaß, auch im angrenzenden Allgäu, in Böhmen und Schlesien gebräuchlich; zur Umrechnung vgl. Kahnt,Maße 185
VII in besonderen Wendungen
  • 1 mit Metzen gelten als Unfreier Zins leisten
  • 2 mit dem Metzen kaufen oder verkaufen Kleinhandel treiben
  • 3 zur, auf der Metze sitzen das Recht auf Erhebung der 1Metze (III) innehaben