Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Maulschelle
Artikel davor:
Maul
Maulband
maulbanden
maulberen
(Maulbreitene)
Mauleinigung
Maulenstoßer
Maulfutter
Maulgut
Maulkorb
Maulschelle
, f.
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I
bei Rechtshandlungen als Gedächtnisstütze für Zeugen (zB. bei der Aufnahme in den Gesellen- bzw. Meisterstand)
vgl.
Maultasche (II)
- [ist] gewohnheit gewesen, daß, wenn ein lehr-jung auß seiner lehr-jahren tritt ... ein paar maulschellen oder ohrfeigen außhalten müße und dabey die formalien pflegen adhibiret werden1714 BeitrRostock 3, 2 (1903) 81
- [der Scharfrichter ist] nach vollbrachter execution auf dem richtplatz mit drei maulschellen der alten gewohnheit nach zu einem meister öffentlich erklärt ... worden1772 Funk,Rechtsmale 92
II
als Strafe für Vergehen
- [Scharfrichtertaxe:] einem eine maulschell zu geben 2 fl.1734 TrierArch. ErgH. 8 (1907) 98Faksimile - digitalisiert im Rahmen von dilibri Rheinland-Pfalz (www.dilibri.de)
- 1743 NArchHeidelb. 1 (1890) 267
III
als strafbedrohte, aber nicht immer strafbare Handlung
- wenn en unverschämt wief enen framen mann mit worden schmähede, in gegenwart 2. ehrlicken männer de mag ehr mit gutem fuge ene brafe muhlschelle oder ohrfiege geven mit flacker handvor 1558 SchwerinStR. 282Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- was aber ... geringere faͤlle seyn, als nehmlichen ... maulschellen ... diese faͤlle ... werden in die erb-gerichte gerucket1620 KlugeBeamte I2 800Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1683 Lünig,CJMilit. 1300
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1684 HessSamml. III 255
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- [wer] aus einer privat-rache ... jemanden ... mit maulschellen oder pruͤgeln tractiret ... [soll] vom stockmeister ... vor gerichte ... aufs maul geschlagen und mit dem prügel bestraffet werden1688 MagdebPolO. 320
- 1735 HannovGBl. 8 (1905) 489
IV
rsprw.: auf eine M. gehört ein Dolch der Beleidigte muß seine Ehre mit der Waffe wiederherstellen
- 1676 Moller,CarpzovRep. 836
- 1762 Wiesand 726
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