Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Maulschelle

Maulschelle

, f.

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Maulschlag mit der flachen Hand

I bei Rechtshandlungen als Gedächtnisstütze für Zeugen (zB. bei der Aufnahme in den Gesellen- bzw. Meisterstand)
  • [ist] gewohnheit gewesen, daß, wenn ein lehr-jung auß seiner lehr-jahren tritt ... ein paar maulschellen oder ohrfeigen außhalten müße und dabey die formalien pflegen adhibiret werden
    1714 BeitrRostock 3, 2 (1903) 81
  • [der Scharfrichter ist] nach vollbrachter execution auf dem richtplatz mit drei maulschellen der alten gewohnheit nach zu einem meister öffentlich erklärt ... worden
    1772 Funk,Rechtsmale 92
II als Strafe für Vergehen
III als strafbedrohte, aber nicht immer strafbare Handlung
  • wenn en unverschämt wief enen framen mann mit worden schmähede, in gegenwart 2. ehrlicken männer de mag ehr mit gutem fuge ene brafe muhlschelle oder ohrfiege geven mit flacker hand
    vor 1558 SchwerinStR. 282
  • was aber ... geringere faͤlle seyn, als nehmlichen ... maulschellen ... diese faͤlle ... werden in die erb-gerichte gerucket
    1620 KlugeBeamte I2 800
  • 1683 Lünig,CJMilit. 1300
  • 1684 HessSamml. III 255
  • [wer] aus einer privat-rache ... jemanden ... mit maulschellen oder pruͤgeln tractiret ... [soll] vom stockmeister ... vor gerichte ... aufs maul geschlagen und mit dem prügel bestraffet werden
    1688 MagdebPolO. 320
  • 1735 HannovGBl. 8 (1905) 489
IV rsprw.: auf eine M. gehört ein Dolch der Beleidigte muß seine Ehre mit der Waffe wiederherstellen
-- auf eine Lüge gehört eine Maulschelle eine Lüge soll unverzüglich bestraft werden

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