Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Maulviehrecht

Maulviehrecht

, n.

Befugnis der Herrschaft, das Maulvieh einzubehalten
  • welcher verluhre roß küh klein oder groß vich und das sechs wuchen und drei tag unangesprochen hingaht, das soll dem maulvichrecht unterworfen und einem oberamtmann für dessen eigen gut verfallen seyn
    1659 Emmenthal 209