Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mautherr

Mautherr

, m.

Inhaber oder Verwalter einer Mautstatt und ihrer Einkünfte
  • zu abbruch und schmellerung ihrer khay. mt. oder eines andern mauttherrn gefäll und einkhummen
    1587 Schwanser DRWArch.
  • begehrt die gemein, daß, so einkommen der aempter haben, als kirchen-väter, mauth-herrn, almeß-herrn u. dgl., zu seiner gewöhnlichen zeit an seinem ort rechnung geben sollen
    1614 SiebbMunC. 85