Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mehrverständig
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mehrverständig
, adj.
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einsichtsvoll, sachverständig
- schwaͤbische crays-staͤnd, als die hoch- und mehr-verstaͤndigen1559 Moser,StaatsR. 31 S. 293Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieselben wollen ... in sachen, so ehr, leib und leben berüeren, irer wichtigkeit nach ime, landprocuratorn, noch andere mehrverstendige personen ... beiordnen lassen1599 WürtLTA.2 II 81