Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meidbrief
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, m.
urkundl. Bestätigung, daß ein Rechtsgebot, Grundstücke zeitweise nicht zu betreten, eingehalten worden ist
vgl.
meiden (V)
- hant S.S. und A.S. sin efrow ir vergabung halb gesworen, die ligenden guͤter in der vergabung begriffen gemitten haben noch der stattrecht ... und ist inen des ein midbrief erkant1488 Elsass/Arnold,GüterRMühlhausen 15