Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meier

Meier

, m.
I (urspr.) im Rahmen der Villikationsverfassung grundherrlicher Verwaltungsbeamter als Vorsteher eines Fronhofs und Leiter des Hofgerichts, dann auch (je nach der historischen Entwicklung des Hofs) grundherrlicher oder von der Dorfgemeinschaft bestellter Ortsvorsteher, Schulze, selten auch Beamter der inzwischen mit Stadtrecht ausgestatteten Gemeinde (vgl. aber Meier VI) oder Hausmeier; mit Auflösung der Fronhofsverfassung Übergang zu Meier (II) 
II (freier) Bauer als Pächter eines Meierguts zu Meierrecht 
III übtr.: das Meiergut 
IV Großknecht als Vorgesetzter des Gesindes auf einem Herrenhof
V in den Niederlanden, wohl nach frz. maire u. engl. mayor, städtischer Amtsträger (neben den Schöffen) als Vertreter des Stadtherrn
VI Bürgermeister; insb. Hansequellen und bezogen auf England als Übs. von mayor