Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierbrief
Artikel davor:
(Meidnis)
Meidung
Meier
Meieracker
Meieramt
meierämtig
Meierbann
Meierbauer
Meierbrauch
Meiersbreite
Meierbrief
, m.
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Urkunde über Verleihung, Art, Umfang und Bestand eines Meiergutes
- infal ... H.F. in ... einigen artikuln dieses meigerbrefs saumich ... alsdan sol ehr sich selbst abgemeigert haben1564 QFAgrG. 22 S. 125
- wissen auch ... inhaber dises guts nicht anzuzeigen, wilchs hessisch oder fuldisch gut sei, wirt solchs der meier brief ausweisenAllendorfSalb. 1587
- gehoͤrige leyh- oder lehn- vnd meyerbrieffe1657 HessSamml. II 540Faksimile (ca. 311 KB)
- jeder ... meyer ... muß einen ... meyer-brief loͤsen, worin das gut mit allen zubehoͤrungen ... zu beschreiben1727 BrschwLO. I 455Faksimile - in Google Books
- geschieht ... die besetzung des hofes ... durch die erteilung des neuen meierbriefes1772 Turner,CalenbergMeierr. 27
- 1802 Runde,Beitr. II 54
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- der meierbrief ist die urkunde uͤber den contract, durch welchen ein gutsherr ein oder mehrere grundstuͤcke und die damit verbundenen gerechtsame, jedoch mit vorbehalt seines eigenthumsrechts, ... einem landmanne zur wirthschaftlichen benutzung, auf gewisse jahre dergestalt uͤberlaͤßt, daß dieser alle von solchen grundstuͤcken ... zu leistende statsabgaben und dienste uͤbernehme ... ihm aber ... fuͤr die nutzung des guts einen gewissen pacht- oder meierzins und sonstige ... altherkommliche leistungen ... entrichte1803 Gesenius,Meierrecht II 197Faksimile - in Google Books