Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierdingsgut

Meierdingsgut

, n.

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vorwiegend landwirtschaftlicher, gegen Zins, oft auch Dienste im Meierding verliehener Grundbesitz, Meiergut 
  • welcher meyerdings- ... güter art und eigenschaft ist, daß dieselbe niemand haben ... kann, der nicht zugleich ... ein meyerdings- ... mann ist
    1664 SammlVerordnHannov. I 304
  • maierdings-guͤter ... sind ... bauer-guͤter, deren neue erwerber sich fuͤr dem maierdinge ... beleihen, sowohl ansezen lassen ... auch bei solchem [Gericht] recht nemen muͤssen
    1757 Estor,RGel. I 795
  • wenn iemand ein meyerdingsgut ... veraͤussern will, er dem meyerdings-herrn eine gewisse lehnwaar ... entrichten muß
    1762 Wiesand 734
  • ein meyerdingsgut ist ein solches, dessen nutzbares eigenthum jemandem verstattet wird, dergestalt, daß er dem obereigenthumsherrn jaͤhrlich einen erbzins und frohnen leisten, ohne dessen einwilligung das meyerdingsgut weder veraͤussern noch verpfaͤnden, und in meyerdingligen sachen seine gerichte anerkennen wolle
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 109
  • alle sachen, die meierdingsguͤter betreffen, werden vor einem eigenen gerichte, das meierding genannt, abgethan
    1785 Fischer,KamPolR. II 84
  • 1803 Gesenius,Meierrecht II 134
  • oJ. Niedersachsen/GrW. IV 649
unter Ausschluss der Schreibform(en):