Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierdingsgut
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, n.
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vorwiegend landwirtschaftlicher, gegen Zins, oft auch Dienste im Meierding verliehener Grundbesitz, Meiergut
- welcher meyerdings- ... güter art und eigenschaft ist, daß dieselbe niemand haben ... kann, der nicht zugleich ... ein meyerdings- ... mann ist1664 SammlVerordnHannov. I 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- maierdings-guͤter ... sind ... bauer-guͤter, deren neue erwerber sich fuͤr dem maierdinge ... beleihen, sowohl ansezen lassen ... auch bei solchem [Gericht] recht nemen muͤssen1757 Estor,RGel. I 795Faksimile (ca. 181 KB)
- wenn iemand ein meyerdingsgut ... veraͤussern will, er dem meyerdings-herrn eine gewisse lehnwaar ... entrichten muß1762 Wiesand 734Faksimile - in Google Books
- ein meyerdingsgut ist ein solches, dessen nutzbares eigenthum jemandem verstattet wird, dergestalt, daß er dem obereigenthumsherrn jaͤhrlich einen erbzins und frohnen leisten, ohne dessen einwilligung das meyerdingsgut weder veraͤussern noch verpfaͤnden, und in meyerdingligen sachen seine gerichte anerkennen wolle1780 Gabcke,DorfBauernR. 109Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle sachen, die meierdingsguͤter betreffen, werden vor einem eigenen gerichte, das meierding genannt, abgethan1785 Fischer,KamPolR. II 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1803 Gesenius,Meierrecht II 134
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- oJ. Niedersachsen/GrW. IV 649
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