Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierdingsherr

Meierdingsherr

, m.


I wie Meierherr 
  • daß ... viele meyerdinge ... vorhanden sind, worunter nur meyerdings-leute oder männer gehören, und theils dem zeitigen bischof, auch ... hiesigen herrn thum-probsten ... als oberdings- und meyerdings-herrn directe zuständig sind
    1664 SammlVerordnHannov. I 304
  • die heg- und haltung geschicht also, daß, wenn die meyerdings-leute ... sich versammlet, und die meyerdings-herren ... sich gesetzet, der ... richter, meyerdingsprocurator, und meyerdingsleute folgende fragen an einander ergehen lassen
    1762 Wiesand 734
  • die meierdinge werden vom meierdingsherrn ... und den dinggenossen, welches meierdingsbauren, besezt
    1785 Fischer,KamPolR. II 84
II Inhaber eines Meierhofs 
  • wenn iemand ein meyerdingsgut ... veraͤussern will, er dem meyerdings-herrn eine gewisse lehnwaar ... entrichten muß
    1762 Wiesand 734
  • die rechte des meyerdingsherrn bestehen darin ... daß die meyerdingsleute schuldig sind, ihm einen jaͤhrlichen erbzins ... zu entrichten
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 110
unter Ausschluss der Schreibform(en):