Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierdingsmann

Meierdingsmann

, m., pl. Meierdingsleute

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in das Meierding gehöriger Zinsbauer
  • welcher meyerdings- ... güter art und eigenschaft ist, daß dieselbe niemand haben ... kann, der nicht zugleich ... ein meyerdings- ... mann ist
    1664 SammlVerordnHannov. I 304
  • daß ... viele meyerdinge ... vorhanden sind, worunter nur meyerdings-leute oder männer gehören, und theils dem zeitigen bischof, auch ... hiesigen herrn thum-probsten ... als oberdings- und meyerdings-herrn directe zuständig sind
    1664 SammlVerordnHannov. I 304
  • 1741 Frisch I 652
  • die heg- und haltung geschicht also, daß, wenn die meyerdings-leute ... sich versammlet, und die meyerdings-herren ... sich gesetzet, der ... richter, meyerdingsprocurator, und meyerdingsleute folgende fragen an einander ergehen lassen
    1762 Wiesand 734
unter Ausschluss der Schreibform(en):