Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meiereitag

Meiereitag

, m.

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Termin, an dem das Meierding stattfindet und Abgaben zu entrichten sind
  • ist ... recht, das ein jeder schöf oder hueber seinen haberen und geldzins den ersten meiereitag ... abrichte, oder ... umb zeit und zil bitten solle bis zum andern meiertag
    1584 Unterelsass/GrW. I 746