Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meiergut
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Meiergesinde
Meiergrund
Meiergut
, n.
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die einem Meier (II) zur Bewirtschaftung und Verwaltung überlassene landwirtschaftliche Wirtschaftseinheit
vgl.
Meierdingsgut,
Meierei (I),
Meiergrund,
Meierhof,
Meierhufe,
Meierland,
Meierschaft (III),
Meiertum (IV)
- [Güteranteil:] vifteyn kothove und eyn anzedel to dem meyergade1384 InvNichtstaatlArchWestf. Beibd. II 1 S. 70
- der zehend us den maiergüetern1425 DiözArchSchwaben 25 (1907) 58
- wie wir ... den meiern die meiergüter zu versetzen ... keineswegs verstatten1593 Turner,CalenbergMeierr. 52
- damit den gutsherrn das dominium utile nicht intervertiret, noch aus meyer- erbenzinßguͤter nach langheit der zeit gemacht werden, ist vor nothwendig ... erachtet, daß alle ... meyer und ihre erben (so der uͤbrigen jahre zu geniessen, und derowegen vor ausgang derselben von neuem zu meyren nicht von noͤthen haben) jederzeit nach verfliessung neun jahre die guͤter von neuen meyerweise annehmen ... und ... einen ortsthaler dem gutsherrn vor die neue meyer-zettul zu weinkauf geben1597? BrschwWolfenbPromt. II 467Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- wie es nach toͤdtlichen abfall der colonen und meyer ... mit den hinterlaßenen meyerguͤhtern gehalten werde1647 Wigand,Paderb. III 18Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- in unsern bremischen landen bey meyer-gütern neben der auffahrt auch der willkommen-schatz, wenn der gutsherr verändert wird ... gebräuchlich ist1722 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 45 § 1
- observanz ... sey, daß die söhne den töchtern in successione der meyergüter vorgezogen werden1722 Wigand,Denkw. 294Faksimile (ca. 121 KB)
- die von der ritterschaft und andere koͤnnen ... ihr meyergut ... nach ausgang der meyerzeit einziehen1785 BrschwWolfenbPromt. IV 243
- die meyerguͤter nur einem von den kindern zu theile werden1789 JournDeutschl. 6, 1 (1789) 89Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
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