Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meiergut

Meiergut

, n.

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die einem Meier (II) zur Bewirtschaftung und Verwaltung überlassene landwirtschaftliche Wirtschaftseinheit
  • [Güteranteil:] vifteyn kothove und eyn anzedel to dem meyergade 
    1384 InvNichtstaatlArchWestf. Beibd. II 1 S. 70
  • der zehend us den maiergüetern 
    1425 DiözArchSchwaben 25 (1907) 58
  • wie wir ... den meiern die meiergüter zu versetzen ... keineswegs verstatten
    1593 Turner,CalenbergMeierr. 52
  • damit den gutsherrn das dominium utile nicht intervertiret, noch aus meyer- erbenzinßguͤter nach langheit der zeit gemacht werden, ist vor nothwendig ... erachtet, daß alle ... meyer und ihre erben (so der uͤbrigen jahre zu geniessen, und derowegen vor ausgang derselben von neuem zu meyren nicht von noͤthen haben) jederzeit nach verfliessung neun jahre die guͤter von neuen meyerweise annehmen ... und ... einen ortsthaler dem gutsherrn vor die neue meyer-zettul zu weinkauf geben
    1597? BrschwWolfenbPromt. II 467
  • wie es nach toͤdtlichen abfall der colonen und meyer ... mit den hinterlaßenen meyerguͤhtern gehalten werde
    1647 Wigand,Paderb. III 18
  • in unsern bremischen landen bey meyer-gütern neben der auffahrt auch der willkommen-schatz, wenn der gutsherr verändert wird ... gebräuchlich ist
    1722 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 45 § 1
  • observanz ... sey, daß die söhne den töchtern in successione der meyergüter vorgezogen werden
    1722 Wigand,Denkw. 294
  • die von der ritterschaft und andere koͤnnen ... ihr meyergut ... nach ausgang der meyerzeit einziehen
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 243
  • die meyerguͤter nur einem von den kindern zu theile werden
    1789 JournDeutschl. 6, 1 (1789) 89
unter Ausschluss der Schreibform(en):