Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): meiern

meiern

, v.

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jn. auf ein Gut meiern jn. auf einem Gut als Meier einsetzen; jn. von etwas meiern jn. aus dem Recht als Meier setzen; ein Gut meiern ein Gut als Meier erwerben, besitzen
  • 1348 MnlWB. IV 1341
  • als ich ... den ... hoff ... gemayert ... han
    1449 Indersdorf I 309
  • P. und sine mitbenompten habin sich ... deß behaltin, daß sie in ... seß jaren, nymants von solchem zcehenden wetthen, dingen adder meigern sall
    1506 KaufungenUB. II 227
  • 1555 Tirol/ÖW. II 55
  • damit den gutsherrn das dominium utile nicht intervertiret, noch aus meyer- erbenzinßguͤter nach langheit der zeit gemacht werden, ist vor nothwendig ... erachtet, daß alle ... meyer und ihre erben (so der uͤbrigen jahre zu geniessen, und derowegen vor ausgang derselben von neuem zu meyren nicht von noͤthen haben) jederzeit nach verfliessung neun jahre die guͤter von neuen meyerweise annehmen ... und ... einen ortsthaler dem gutsherrn vor die neue meyer-zettul zu weinkauf geben
    1597? BrschwWolfenbPromt. II 467
  • sol zu verhuͤtung alles unterschleiffs, keinem beampten oder vogte ... einigen frembden zehnden, ... unter einigem prætext ... zu maltern und zu meyern erlaubt ... seyn
    1714 HessSamml. III 745
  • soll ein ieklicher mair sein selbs [Gut] persondlich besitzen und kainen andern ôn erlauben einer abtessin darauf meiern 
    oJ. Bayern/GrW. VI 197
unter Ausschluss der Schreibform(en):