Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meiertag

Meiertag

, m.

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wie Meiereitag 
  • ist ... recht, das ein jeder schöf oder hueber seinen haberen und geldzins den ersten meiereitag ... abrichte, oder ... umb zeit und zil bitten solle bis zum andern meiertag 
    1584 Unterelsass/GrW. I 746
unter Ausschluss der Schreibform(en):