Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meiertumszins

Meiertumszins

, m.

dem Meiertum (II) gebührende Abgabe
  • soll die gemein ... den verwaltern der probstei ihre leibfäl, erschäz, hof, reute und meyerthums zins ... jedes jahr ... liefern
    1596 Burckhardt,Hofr. 56
unter Ausschluss der Schreibform(en):