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1mein

, adj., adv.
falsch (I), betrügerisch; fast ausschließlich attributiv zu Eid u. prädikativ zu schwören gebraucht; häufig formelhaft: der Eid sei rein und nicht mein 

1Mein

, m. u. n.
I Frevel (III), Missetat, Verbrechen; seit Ende des 13. Jh.s auch in der Paarformel Mein u. Mord 
II Falschheit (A), verräterische Absicht; Intrige, Verrat

2mein

, adj., adv.
I in Vbdg. mit Bezeichnungen für eine rechtlich verfaßte Personengemeinschaft oder -versammlung: allgemein und damit legitim, 1gemein (A IV), öffentlich; meiner Tag Landfriedenstag, Meintag; meine Richter (pl.), das zuständige Gericht
II zur Kennzeichnung eines Eigentumsverhältnisses: einer Gemeinschaft als Gesamthand zu eigen, gemeinschaftlich
III zur Angabe der Nutzung: öffentlich, allgemein zugänglich und nutzbar
IV zur Kennzeichnung des Geltungsbereichs einer Verbindlichkeit: 1gemein (A VII), allgemeingültig, allgemein üblich

2(Mein)

, n.
öffentlicher Verkauf, Versteigerung, Verkaufsplatz

3mein

, poss. pron.
I zur Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit einer Sache, insb. formelhaft mein und dein/euer 
II zur Angabe der rechtlichen Zuordnung einer Person, als Verlöbnisformel

Meinake

, f.
Mitschuld, Beihilfe zu Mord oder Totschlag 

Meinaken

, subst. inf.?
mitschuldig sein an Mord und Totschlag 
Mitschuldiger, Mittäter bei Mord oder Totschlag 

(Meinasne)

, f. u. m.
allgemein übliche Entschädigung, die der Dienstherr einem Knecht oder einer Magd für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses über den ausbedungenen Lohn hinaus zahlen muß
ein Recht vor anderen Berechtigten in Anspruch nehmen
Baum in Gemeinnutzung
gemeinsames Vermögen, Gut; insb. gemeinsamer, ungeteilter Nachlaß
in gemeinsamem Vermögen sitzen
I rechtlich verfaßte Personengruppe, Institution
  • 1 Gemeinde (V) als Herrschaftsinstitution; die Personengruppe, die die Gemeinde bildet, Gemeinschaft, Bürgerschaft, Dorfgemeinschaft
  • 2 mehr im wirtschaftlichen Sinn
II Personengemeinschaft
  • 1 Versammlung von Personen zur Beratung, Beschlußfassung oder Geselligkeit
  • 2 wirtschaftliche Zweckgemeinschaft
  • 3 Beischlaf, sexuelle Gemeinschaft
III gemeinsame Nutzung, das gemeinsam Genutzte
  • 1 gemeinsamer Besitz, gemeinsames Eigentum
  • 2 für alle zugängliches, öffentliches, gemeinschaftlich genutztes Land, Allmende (III) 
  • 3 wie Meindeweg 
Land, Grundstück der Meinde (I 1) 

(Meindedeich)

, m., Meindendeich, m.
gemeinschaftlich zu unterhaltender Deich
Eigentum einer Gemeinde, öffentlicher Besitz
Versammlungsort für die Meinde (I) 
wie Meindebauland 

(Meindemann)

, m., pl.
I Mitglied(er) einer Meinde (I 1) 
II Mitglied eines Utrechter Gildegremiums, zu dem jede der 20 1Gilden zwei M. entsendet
Gemeinschaft der Meindeleute (II) 
mit jm. eine Handelsgemeinschaft haben
Gemeindepfund, eine Münzeinheit; anders Holthausen,AltfriesWB.2 70: dort Zuordnung des Kompositums zu men(o)te "Münze" in der Bed. "Münzpfund"; so auch HunsingoR. (s.u.)

Meinder

, m.
II Teilhaber, Mitbesitzer
"Gemeindeschaft". Holthausen,AltfriesWB.2 143
in die Zuständigkeit einer Meinde (I 1) fallende Rechtssache
öffentlicher Weg
Gemeinwoche, die Woche vom Sonntag nach Michaelis, der Michaelistermin (Gutzeit,Livl. II 233, vgl. Schiller-Lübben III 72)
I Bürger, Einwohner
II Deichmeister
Gemeinschaft, gemeinschaftlicher Besitz
II to mene hebben gemeinschaftlich besitzen
Vorsatz, Wille

Meineid

, m.
die strafbare Handlung eines Falscheids vor Gericht (vereinzelt auch einer anderen Institution) sowie der Bruch eines Gelöbnisses, mit dem ein besonderes Verhalten versprochen wird (promissorischer Eid), insb. von zu besonderer Treue verpflichteten und dazu vereidigten Personen; da beim falschen Schwören durch die Anrufung Gottes die göttliche Ordnung verletzt wird, handelt es sich sowohl um ein geistliches wie weltliches Delikt mit der Zuständigkeit beider Gerichtszweige; bei Straftaten vereidigter Personen stellt der Verstoß gegen die beschworenen Pflichten eine zusätzliche Straftat dar
I zum (theologischen und weltlichen) Begriff, den Tatbestandsmerkmalen und der gerichtlichen Zuständigkeit
II im gerichtlichen Verfahren
III das Delikt wird je nach Schwere mit Verstümmelungsstrafen von meist spiegelndem Charakter (Verlust bzw. Verletzung von Schwurhand, Schwurfinger oder Zunge) bestraft, aber auch Gefängnis oder Verbannung, meist einhergehend mit Ehrverlust, eingeschränkter Amts-, Zeugnis- und auch Verfügungsfähigkeit, und sogar die Todestrafe können verhängt werden; der Meineidige wird häufig zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens verpflichtet

meineid(e)

, adj., auch subst.
I von Personen: wie meineidig (I); auch in mehrgliedrigen Formeln mit rechtlos u. treulos 
II in Übertragungen: meineider Brief, meineider 1Eid, meineide Hand, meineides Wort 
I einen Meineid begehen (oder zu Meineid?)
II jn. zu einem Meineid zwingen
wer einen Meineid begangen hat
meineidige (I) Handlung
Frau, die einen Meineid begangen hat

meineidig

, adj., adv., subst.
I eidbrüchig, einen Falscheid schwörend bzw. geschworen habend, eine eidliche Verpflichtung brechend bzw. gebrochen habend; meineidig sein als eidbrüchige Person die Rechtsfolgen des Meineids tragend; auch in mehrgliedrigen Formeln, häufig mit treulos, aber auch mit falsch, ehrlos, rechtlos 
II treulos, abtrünnig (während der Religionskriege von dem Verhältnis der Untertanen gegenüber ihrem Landesherrn gesagt
III in übtr. Bedeutungen
  • 1 meineidiger Baum als Ortsbezeichnung
  • 2 meineidiger 1Eid vorsätzlicher Meineid
  • 3 meineidiges 1Messen (I) das falsche Messen bricht die eidliche Verpflichtung zum richtigen Messen
  • 4 im Kontext konfessioneller Streitigkeiten
in meineidiger (I) Weise
die Leistung eines Meineides, der Zustand, in den man dadurch gerät
I die Leistung eines Meineides, der Zustand, in den man dadurch gerät
II Verrat, Glaubensabtrünnigkeit
wie Meineidigkeit (I) 

(Meineidschaft)

, f. u. n.
wie Meineidigkeit (I) 

Meineidschwören

, subst. inf., v.
das Ablegen eines Meineides 
Person, die meineidig (I) geworden ist
Schwur eines Meineides 
wegen eines Meineides 

1meinen

, v.
I etwas als Eigentum erwerben bzw. innehaben, sich Eigentum verschaffen
II etwas kaufen, erstehen; insb. bei öffentlichen Verkaufsaktionen: auf etwas bieten, etwas ersteigern
III im Deichrecht: einen Deich mit der Verpflichtung zu seiner Instandhaltung übernehmen

2meinen

, v.
I meinen verweist auf den Erkenntnisprozeß, der Entscheidungen vorangeht
  • 1 etwas in bestimmter Weise verstehen bzw. verstanden haben wollen, auch urteilen 
  • 2 etwas beabsichtigen, anordnen, festsetzen; formelhaft mit ordnen (II), setzen u. wollen im Zsh. mit förmlichen Willensbekundungen
  • 3 gemeint sein (auch reflexiv) Willens sein, nach etwas trachten
  • 4 etwas testamentarisch bestimmen
  • 5 jn. auswählen, zulassen
II in rechtlichen Beziehungen ist meinen auf die Mentalität (bona fides) bezogen, die die Betreffenden einzubringen haben: mit Treuen, treulich meinen "es gut (mit jm.) meinen, gute Absichten haben"
III erwarten, erhoffen
I Käufer (vor allem von Fisch), der bei einem öffentlichen Fischverkauf durch "mein"-Rufe versucht, den Zuschlag zu erhalten
II jm., der einen Deich gegen bestimmte Verpflichtungen übernimmt
verbrecherischer Gedanke, Sünde
eine Aufschlagsgebühr bei Verkäufen, Versteigerungs- oder Auktionspfennig
Vergehen
Gemeinschaftswald
wie 1Meinwerk 
falscher Zeuge

meinhaft

, adj.
die Gemeinschaft betreffend
wie Meineid 
Verkaufs-, Handelsgemeinschaft
I Bürgerschaft, Bürgerversammlung, Gesamtheit der Bürger; tw. auch nur der Teil der Bürgerschaft, der nicht den Gilden angehört
II Zunft, Gilde
III gemeinsamer Besitz, Allmende (IV); metonymisch zu Bed. I 
Sprecher, Vertreter der Meinheit (I), 1Meinmeister 

Meinhur

, n.
Ehebruch

(meinhwat)

, adj.
frevlerisch, verbrecherisch
Frevelhaftigkeit
wie Meinheit (I) 
betrügerischer Handel, insb. wegen des Gebrauchs falscher Maße und Gewichte, der Überschreitung der behördlich festgesetzten Preise oder wegen Vorkaufs 
Gemeindegefängnis
allgemeine Schlägerei
Teilnehmer an einer Meinkose 
gemeinschaftlich zu tragende Kosten, gemeinsamer Aufwand
wie Gemeinland, auch Dorfgemeinschaft, Kirchspielsgemeinschaft
allgemeines Gerücht

1meinlich

, adj., adv.
ruchlos, schändlich, frevelhaft, falsch
gemeinsam, gemeinschaftlich
wie meineidig 

(Meinmark)

, f., Meinmärkde, f.
Grundstück der Bauerschaft (I 1), gemeinsam genutztes Land
wie Meinheitsmeister 
Versteigerer bei einer Fischauktion

Meinrat

, m.
falscher Rat, Verrat

meinräte

, adj., auch subst.
verräterisch, hinterlistig
Gemeinschaft mit jm. haben
Rechtsgemeinschaft
Verderber, Unheilstifter, Bez. für den Teufel und für Dämonen
I Vermögensgemeinschaft, im dänischen Recht die häusliche Gütergemeinschaft (felag, vgl. v.See,JütR. 5f.)
II Teilhaberschaft, Handels- u. Betriebsgemeinschaft
III Mitgliedschaft
IV geschlechtliche Gemeinschaft
V Mittäterschaft
VI Umgang mit Gebannten oder anderen Personen, die die Gemeinschaft schädigen
Urkunde über die Rechtsfolgen der Meinschaft (VI) 

(Meinschar)

, f. (-schare) u. n.
gemeinschaftliches Weideland
Wucher, unrechtmäßiger Gewinn
Gemeinschaft
Schuld, Vergehen, Sünde
eines Verbrechens schuldig
wie Meineider (ebd. Synonyme)

meinschwören

, v. u. subst. inf.
falsch schwören, einen Meineid ablegen
wie Meineider 
das Ablegen eines Meineids 
wie Meineid 
Täuschung durch einen Meineid 
wie Meineider 
wie meineidig (I) 
frevelhafter Schlag
vereidigte Vertreter der Bürgerschaft
Frevelrede, Lästerung, Schmähung
Diebstahl
falsche Beschuldigungen äußern, beschimpfen, beleidigen, lügenstrafen (I) 
Gemeinschaft mit jm. haben, heiraten
I Gemeinschaft, Teilnahme
II Verfluchung, Kirchenbann

Meinswart

, m. u. f.
wie Meineid 
wie Meineid 
Landfriedenstag

Meintat

, f.
Sammelbegriff für schwere Verstöße gegen Recht und Sitte, Freveltat, Verbrechen jeglicher Art; in religiösen Texten auch die kirchlich verdammenswerte Tat, Sünde; der allgemeine Begriff verschwindet mit der Ausbildung einer differenzierteren Strafrechtsterminologie
wie meintätig 
wie Meintäter 
wer eine Meintat begeht, Übeltäter

meintätig

, adj.
gegen Recht und Sitte verstoßend, verbrecherisch, gottlos

Meintätige

, m., subst. adj.
wie Meintäter 

meintätiglich

, adj., adv.
wie meintätig 
wie meintätig 
Ansicht, Auffassung, persönliche Stellungnahme, die je nach der Rechtsstellung oder dem Autoritätsgrad der Person und der konkreten Rechtssituation folgende Bedeutungen erhalten kann:
I Absicht, Intention, Bestreben; Plan, Vorhaben; bei größerer Autorität der Person: (erklärter) Wille, Forderung
II letzter Wille, Testament
III Inhalt eines Rechtstextes als Ausdruck des erklärten Willens des Verfassers; Anordnung, Vorschrift
IV rechtliches Anliegen, Beschwerde, Vorbringen vor Gericht, Klage, Forderung
V Entscheidung, Beschluß, Urteil
VI Bedeutung, Rechtssinn, Rechtsaussage
VII Ursache, Beweggrund
VIII Auffassung, Ansicht, Einstellung zu einer Sache; in gesteigerter Form als Überzeugung; in Rechtsgremien als Votum, Urteil
IX Art und Weise
Gemeinschaft, Meinzucht (I) 
Begriff des nl. Deichrechts: Übernahme eines verlassenen Deichanteils mit der Verpflichtung zu dessen Instandhaltung

(meinvoll)

, adj., subst.
wie meinvoll 
wie meinvoll 
Frevelhaftigkeit
öffentlicher Weg
Prostituierte
gemeinschaftlich genutzte Weide
Freveltat
I unentgeltliche Arbeit an gemeinschaftlichen Einrichtungen als Pflicht der Gemeindemitglieder bzw. Nutznießer
II Deichanteil, der Orts- und Deichverbänden ungeteilt zugehört und gemeinschaftlich unterhalten wird
2Meinwerk verrichten (lassen)
der zu einer Meintat Bereite
frevelhaftes Wort

(meinwræc)

, adj., subst.
wie meinvoll 
Meintäter, Sünder
im fries. Recht die Magsühne, der Anteil des Wergeldes, den die Verwandten des Täters an die Sippe des Opfers zahlen müssen

meinzen

, v.
sich aneignen, heimen (III) 

(Meinziese)

, m. (!)
Sammelbez. für kleinere Akzisen (vgl. UtrechtRBr. Glossar 54)?
tätlich angreifen
der Begriff bezeichnet ganz allgemein eine Rechtsgemeinschaft, die erst durch den Kontext näher bestimmt wird, sowie die Versammlung ihrer Mitglieder
I Gesamtheit der Mitglieder einer (Teil-)Gemeinde, Bürgerschaft (II 1), Gemeinde (V 6), 1Gemeine (I 2), 1Kür (D I 1), Meinde (I 1) 
II Gemeinschaft auf Grund gemeinsamer Pflichten
III Vermögensgemeinschaft
IV familienrechtliche Gemeinschaft
V Handelsgemeinschaft, 1Maatschaft (I 4); Meinzucht haben, machen gemeinsame Geschäfte machen
VI Versammlung der Mitglieder einer Gemeinschaft
Mitglied einer Meinzucht (I), Meinzüchtner 
wie Meinzüchter