Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): meinstrafen
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meinstrafen
, v.
und mhd. strāfen "schelten"
falsche Beschuldigungen äußern, beschimpfen, beleidigen, lügenstrafen (I)
falsche Beschuldigungen äußern, beschimpfen, beleidigen, lügenstrafen (I)
zu
1mein
- wenne eyner fur schulde oder fur ander sache gerechtet wirt, vnd das der clager den ander meynstrafft darnach, vnd das sein laugen darfur nicht stett, obe er darvmb angereicht wirt vor gericht, so ist er darvmb verfallen trey phfunt phfennigEnde 14. Jh. BambStR.(Parigger) § 24
- Ende 14. Jh. BambStR.(Parigger) § 365
- [Stadtverbot, weil der Angeklagte] die hauptleut gemeinstrafft ... hat1433 BambEchtb. 64
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