(Meinzahl), f.

zu 2mein
im fries. Recht die Magsühne, der Anteil des Wergeldes, den die Verwandten des Täters an die Sippe des Opfers zahlen müssen
bdv.: Magzahl
  • meentele, dat is meenkost, deer dae sibsta friound oerem rekath toe goedkost [eine Magsühne - das heißt gemeinschaftliche Kosten, welche die nächsten Verwandten dem Geschädigten als Entschädigung zahlen]
    um 1100 (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 162 Textarchiv: WesterlauwersR. I 162