Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Meinzahl)

(Meinzahl)

, f.

im fries. Recht die Magsühne, der Anteil des Wergeldes, den die Verwandten des Täters an die Sippe des Opfers zahlen müssen
bdv.: Magzahl
zu 2mein
  • meentele, dat is meenkost, deer dae sibsta friound oerem rekath toe goedkost [eine Magsühne - das heißt gemeinschaftliche Kosten, welche die nächsten Verwandten dem Geschädigten als Entschädigung zahlen] 
    um 1100 (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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