Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meister

Meister

, m.
I Lehrer, Schullehrer, Verfasser, Gelehrter (auch als Universitätsgrad); attributiv für eine Autorität (insb. die antiken Philosophen und Kirchenväter sowie Rechtslehrer); beim Heilkundigen offen zu IV 
II wer jn. an Fertigkeiten übertrifft, Könner, Künstler, Fachmann; übtr.: Meister in Malefizsachen Verbrecher
III zünftiger Handwerker, der verschiedenen zunftrechtlichen Anforderungen genügen muß, um seinen Beruf selbständig ausüben zu dürfen (ehrliche Herkunft, guter Leumund, Meisterprüfung, Bürgerrecht); als Lehrmeister offen zu I; auf den Meister schlachten als Metzgergeselle pachtweise Meisterarbeit verrichten
IV ausgelernter Gewerbetreibender ohne Zunftzugehörigkeit, insb. Bez. für den Scharfrichter und Nachrichter 
V wer jm. übergeordnet ist, zB. Beauftragter, Leiter einer (kaufmännischen) Gesellschaft oder einer Unternehmung, Schiffsführer, militärischer Befehlshaber, Bandenführer, Anstifter einer Tat, Bauführer, Vorarbeiter; Amtsträger verschiedenster Art (auch titelhaft gebraucht), zB. Verwalter, Aufseher, Schätzer, Kirchenführer, Zunftvorstand, Bürgermeister, Meister zur Bank (IV 4) = Vorsitzender einer Ratsbank, Gerichtsvorsitzender, Hausmeier (I), Hochmeister (I), Hofmeister (VII); häufig mit Genitivobjekt als Vorstufe eines Kompositums
VI Arbeitgeber, Dienstherr, offen zu III 
VII Auftraggeber (eines Bürgen: Schuldner; eines Anwalts: Mandant; eines Handelsagenten: Kaufmann; eines Schiffsführers: Reeder)
VIII Bezeichnung einer Persönlichkeit von Rang: Beherrscher, Gebieter, insbesondere: über etwas Meister sein etwas beherrschen; Inhaber einer herausragenden Eigenschaft oder Befugnis, Haushaltungsvorstand, Vormund
IX Eigentümer, Besitzer
X zu Meister werden erwachsen werden
XI eine aus der Ladung mehrerer Schiffe bestehende große Salzmenge (auch Meistersalz)
XII Rsprw.