Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meisterbuch
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, n.
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II
Verzeichnis, in das alle rechtsrelevanten, eine Zunft und ihre Mitglieder betreffenden Vorgänge eingetragen werden
- wan er [Lehrjunge] dieselben [zwei Jahre] ... außgelehrnt hatt, solle er sich ... bey ainem handtwerch anmeldten und ... in ihr maister buech aingeschriben werden1598 EferdingRQ. 66
- 1673 ArgauLsch. I 335
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1703? ZMährSchles. 16 (1912) 177
- 1768 SchwäbWB. VI Nachtr. 2548
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1775 RonneburgHdw. 120
- die verhandlung [über die Aufnahme ins Meisterrecht] wird in das meisterbuch eingezeichnet1780 Weisser,RHandw. 167Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)