Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meisteressen
Artikel davor:
Meisterbrief
Meisterbuch
Meisterbüchse
(Meisterchirurg)
Meisterdienst
Meistersding
Meisterei
Meistereid
(Meistereigeld)
(Meisterer)
Meisteressen
, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Gastmahl
I
anläßlich des erworbenen Magistergrades
zu
Meister (I)
- 2. Hälfte 16. Jh. BuchWeinsberg I 115
Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- daß ein jeder ... bey ... außrichtung der ... meister-essen ... einen gottes-pfennig dem aerario scholastico ... steuren wolt1683 SchlesKirchSchulO. 432
II
anläßlich der Aufnahme eines Meisters (III) in die Zunft
- wil ein erbare zeche meines hantwergs von mir haben, das ich von neues das meisteressen geben, den meisterschus bakken und die jungsterey, deren ich zuvor schon erlediget gewesen, verrichten sollum 1587 StArchBresl.
- der meistersohn ist zwar vom meistergeld ... aber nicht vom meisteressen befreit1645 Merschel,Rawitsch 29
- da ... einer sein meisterstück machen wirdt, und nicht zu tadeln sey, der soll sein meisteressen geben, undt zum jung meister gesetzt werden1660 Sax,HausindThür. III 141
- 1692 Adler,PolnFleischer. 160
- [Voraussetzung für die Aufnahme in eine Zunft] erlegung der ... zunfft-gelder, (daruͤber dan niemand mit einem meister-essen ... zu beschweren)1693 HessSamml. III 374Faksimile (ca. 475 KB)
- wird seine arbeit für tüchtig erkannt, muß er meistern, weibern und witwen ein ehrbares meisteressen (von einer mahlzeit) ausrichten1729 RonneburgHdw. 103
- wann einer in diesse zunfft ... soll angenommen werden, muß er ... ein meisteressen zu beyreyttennach 1735 MittDBöhm. 42 (1904) 506