Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meisterjahr

Meisterjahr

, n.

Zeit, die ein Geselle unter einem Meister (III) arbeiten muß, bevor er sich um das Meisterrecht (I) bewerben kann
  • 1635 Gutzeit,Livl. II 232
  • so ... ein lehr-knab bey seinem lehr-meister ... zwey jahr lang gelehrnet ... [dann] sollen ihme diese zwey lehr-jahr zwey meister-jahr vor andern knechten erstatten
    1715 BadLO. 203
  • soll man ... keinem handwerk gestatten, daß es denen meistersoͤhnen des orts, wie auch denen jungen, so meisterswittwen ... heyrathen, etwas zum vortheil mit verkuͤrzung der meisterjahren, oder sonst bei dem meisterstuͤck zugestehe
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Handwerksmeister
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