Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meisterschuß
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, m.
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bei den Bäckern die Menge von Backwaren, die auf einmal als Teil des Meisterstücks (I) gebacken werden muß
- wil ein erbare zeche meines hantwergs von mir haben, das ich von neues das meisteressen geben, den meisterschus bakken und die jungsterey, deren ich zuvor schon erlediget gewesen, verrichten sollum 1587 StArchBresl.
- sollen die, so eines meisters-tochter oder wittib nehmen, auch das halbe werck haben, und gleichwohl die meister-schuͤsse backen1695 Beier,Meistersöhne 123Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)