Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meisterswitwe
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Meisterswitwe
, f.
die von der Zunft mit besonderen Vorrechten ausgestattete Witwe eines Meisters (III)
- was ouch maisterchind, sune und tochter, und maisterwittiben uf dem hantwerk verheirat werden, die sind nicht gebunden, das si die zunft empfachen oder ichtes darumb geben1368 ZSchwabNeuburg 39 (1913) 203
- vor die arbeit, so aus unverstand oder unfleiß nicht tuͤchtig gemacht, sondern verderbet wird, sollen die ... meisters wittwen ... zu stehen, schuldig seyn1693 HessSamml. III 376Faksimile (ca. 438 KB)
- ein meisterssohn oder frembder gesell, der eine meisterswittibe ... heurathen will17. Jh. Stieda-Mettig 392Faksimile (ca. 38 KB)
- da ... denenjenigen, so meisters-wittwen ... heyrathen, verschiedenes zum vortheil ... zugestanden ... werden will1731 AltenburgSamml. I 318Faksimile - in Google Books
- jede meisters-wittib soll befugt seyn, vermittelst derer gesellen ... das handwerk fortzutreiben1760 SammlBadDurlach III 506Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll man ... keinem handwerk gestatten, daß es denen meistersoͤhnen des orts, wie auch denen jungen, so meisterswittwen ... heyrathen, etwas zum vortheil mit verkuͤrzung der meisterjahren, oder sonst bei dem meisterstuͤck zugestehe1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Handwerksmeister
- nur den meisterwittwen, welche das handwerk fortsetzen, muß der geschickteste geselle nach ihrer auswahl verabfolgt werden1794 PreußALR. II 8 § 370
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(Meisterzeug)
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