Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meisterswitwe

Meisterswitwe

, f.

die von der Zunft mit besonderen Vorrechten ausgestattete Witwe eines Meisters (III) 
  • was ouch maisterchind, sune und tochter, und maisterwittiben uf dem hantwerk verheirat werden, die sind nicht gebunden, das si die zunft empfachen oder ichtes darumb geben
    1368 ZSchwabNeuburg 39 (1913) 203
  • vor die arbeit, so aus unverstand oder unfleiß nicht tuͤchtig gemacht, sondern verderbet wird, sollen die ... meisters wittwen ... zu stehen, schuldig seyn
    1693 HessSamml. III 376
  • ein meisterssohn oder frembder gesell, der eine meisterswittibe ... heurathen will
    17. Jh. Stieda-Mettig 392
  • da ... denenjenigen, so meisters-wittwen ... heyrathen, verschiedenes zum vortheil ... zugestanden ... werden will
    1731 AltenburgSamml. I 318
  • jede meisters-wittib soll befugt seyn, vermittelst derer gesellen ... das handwerk fortzutreiben
    1760 SammlBadDurlach III 506
  • soll man ... keinem handwerk gestatten, daß es denen meistersoͤhnen des orts, wie auch denen jungen, so meisterswittwen ... heyrathen, etwas zum vortheil mit verkuͤrzung der meisterjahren, oder sonst bei dem meisterstuͤck zugestehe
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Handwerksmeister
  • nur den meisterwittwen, welche das handwerk fortsetzen, muß der geschickteste geselle nach ihrer auswahl verabfolgt werden
    1794 PreußALR. II 8 § 370
unter Ausschluss der Schreibform(en):