Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): melden

melden

, v.
I anzeigen, angeben, insb. Straftaten, Straftäter, Säumnis, auch Gefahr; vgl. Lasch-Borchling II 947f.
II etwas verraten, insb. gegen die Schweigepflicht verstoßen
III bekanntmachen
  • 1 von Personen als Handlungsträgern: (gerichtlich, öffentlich) anmelden, festhalten, kundtun, bezogen auf Forderungen, rechtl. Regelungen, Sachverhalte, Haftungsbeschränkungen und Rechtstermine (vgl. Meldbrief), oft als Voraussetzung für deren Gültigkeit; Kundschaft melden Zeugen benennen, Weisung melden beweisen; formelhaft: melden u. schelten (VIII) 
  • 2 von Dokumenten, der Rechtsordnung: angeben, erklären, beinhalten
IV sich melden 
  • 1 sich zu erkennen geben
  • 2 einer Behörde, dem Militär uä. seine Anwesenheit, seine Bereitschaft etwas zu tun oder einen Anspruch mitteilen, auch selbst deshalb vorstellig werden
V Feindschaft melden offen als Feind auftreten